Badisches Hofgütergesetz. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Badisches Hofgütergesetz

Über 4000 Hofgüter im Schwarzwald unterliegen heute noch diesem Gesetz, das mit BadHofGG abgekürzt wird. Nachfolgend der Wortlaut:

Badisches Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend

Vom 20. August 1898 (GVBl. S. 405) in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 1991 (GBl. S. 681)

§ 1

Geschlossene Hofgüter sind die in den Amtsgerichtsbezirken

Villingen, Triberg, Bonndorf, Emmendingen, Ettenheim, Freiburg, Neustadt, Staufen, Waldkirch, Lahr, Oberkirch, Offenburg, Gengenbach, Wolfach, Achern

gelegenen Hofgüter, deren Bestand und Umfang nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Mai 1888 zur Feststellung gelangt sind.

§ 2

Der Eigentümer eines geschlossenen Hofgutes kann mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde einem geschlossenen Hofgut Parzellen einverleiben, wenn er als Eigentümer des Hofguts und der Parzellen im Grundbuch eingetragen ist und wenn auf den einzuverleibenden Parzellen, abgesehen von Dienstbarkeiten, keine dinglichen Rechte lasten.

Diese Voraussetzungen sind bei Einholung der Genehmigung nachzuweisen.

§ 3

Der Eigentümer eines geschlossenen Badischen Hofguts kann mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde die Geschlossenheit eines Hofguts aufheben, einzelne Teile lostrennen oder das Hofgut in einer Mehrheit von geschlossenen Hofgütern zerlegen. Im letzten Fall hat der Eigentümer bei Einholung der Genehmigung nachzuweisen, dass der Zerlegung keine wirtschaftlichen Bedenken namentlich in Bezug auf die etwa sich ergebende Pfandbelastung der neu entstehenden Hofgüter entgegenstehen, sowie dass bei jedem einzelnen Gut das Anwesen ein im Wesentlichen abgerundetes, zur Ernährung einer Familie völlig ausreichendes Besitztum bildet und mit dem erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.

Wird die Lostrennung einzelner Teile auf dem Wege der Zwangsabtretung erwirkt, so ist die Genehmigung der Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

§ 4

An Teilen eines geschlossenen Hofguts können, abgesehen von Dienstbarkeiten, keine dinglichen Rechte entstehen.

§ 5

Ein geschlossenes Hofgut ist als ein Grundstück im Grundbuch einzutragen. Einverleibte Parzellen sind dem Hofgut zuzuschreiben.

Bei Lostrennung einzelner Parzellen und bei einer Zerlegung des Hofguts in mehrere geschlossene Hofgüter sind die Teile als besondere Grundstücke zu buchen.

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Buchung erfolgt und dass die in den §§ 2 und 3 genannten Erklärungen in das Grundbuch eingetragen werden, sobald die Genehmigung vollzugsreif geworden ist.

Mit dem Eintrag in das Grundbuch tritt die Gebundenheit des Eigentümers ein.

§ 6

In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung unterliegt das Hofgut nebst dem zum Nachlass gehörenden Zubehör den Bestimmungen über das Anerbenrecht.

§ 7

(1) Trifft der Erblasser keine andere Bestimmung, so sind in folgender Rangordnung als Anerben berufen:
1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge
2. der Ehegatte des Erblassers
3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt
4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind nur dann als Anerben berufen, wenn sie nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind.

(2) Ist kein Anerbe nach Absatz 1 vorhanden, so vererbt sich der Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.

§ 7a

(1) In der Anerbenordnung 1 ist der älteste der Erben zum Anerben berufen; das gleiche gilt in der Anerbenordnung 4.

(2) Hat der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Kindes auf dem Hof erkennen lassen, dass dieses Kind den Hof übernehmen soll, so geht es allen anderen Kindern vor. Hat der Erblasser mehrere Kinder in der Weise ausgebildet oder im gleichen Umfang auf dem Hof beschäftigt, ohne erkennen zu lassen, welchen von ihnen den Hof übernehmen soll, so gehen diese Kinder allen übrigen Kindern vor; in ihrem Verhältnis zueinander gilt Ältestenrecht. Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung innerhalb der Anerbenordnung 4.

(3) Der Ehegatte des Erblassers erhält, solange Verwandte der Anerbenordnung 3 und 4 leben, den Hof nur als Vorerbe. Die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Nach dem Tode des Ehegatten wird derjenige Anerbe, der als Anerbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre.

(4) Vollbürtige Geschwister des Erblassers gehen halbbürtigen vor. Halbbürtige Geschwister, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt, gehen anderen halbbürtigten Geschwistern vor.

§ 8

Wem zur Zeit des Erbfalls zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder wem ein solcher Betreuer auf Grund eines innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbfall gestellten Antrags bestellt wird, ist vom Anerbenrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers, die in § 1896 Abs. 4 und § 1905  des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Aufgabenkreise nicht erfasst.

§ 9

Ist der berufene Anerbe verschollen, so hat das Nachlassgericht – sofern eine Todeserklärung noch nicht beantragt werden kann – auf Antrag eines Beteiligten denselben öffentlich mit Frist von sechs Monaten zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von der Befugnis, das Hofgut zu übernehmen Gebrauch machen wolle.

Die öffentliche Aufforderung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung in dem Blatt, welches für den Sitz des Nachlassgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, und im Deutschen Reichsanzeiger. Das Nachlassgericht kann anordnen, dass die Bekanntmachung noch in anderen Blättern und zu mehreren Malen eingerückt wird.

Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung, so geht das Anerbenrecht endgültig auf den Nächstberufenen über.

§ 10

Der Anerbe ist berechtigt, das Hofgut nebst Zubehör zu dem Ertragswert zu übernehmen.

Für die Berechnung des Pflichtteils ist der Ertragswert des Hofguts maßgebend.

Die Erbteile der kraft Gesetzes berufenen Erben werden auf ein Viertel, die Pflichtteile auf die Hälfte ermäßigt, soweit dies erforderlich ist, damit der Anerbe ein Fünftel des Ertragswerts des Hofguts frei von Lasten erhalten kann.

Ist ein Abkömmling des Erblassers Anerbe, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a des Bürgerliches Gesetzbuchs nicht zu.

§ 11

Der Anerbe kann bei der Auseinandersetzung verlangen, dass ihm zur Tilgung der Forderungen der Pflichtteilsberechtigten und der Miterben fünf gleiche zu vier Prozent verzinsliche Jahrestermine bewilligt werden.

Für diese Forderung hat er bei der Auseinandersetzung Sicherheit zu leisten.

Vermag der Anerbe diese Sicherheit nicht zu leisten, so geht das Anerbenrecht auf den nächsten Berechtigten über.

§ 12

Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 finden auch auf einen vom Erblasser abstammenden Erben Anwendung, welchen derselbe als Alleinerbe eingesetzt oder als Anerben bezeichnet hat, sofern nicht der Tatbestand des § 8 vorliegt.

§ 13

Der Anerbe kann auf das Anerbenrecht verzichten, ohne die Erbschaft auszuschlagen. In diesem Fall geht das Anerbenrecht auf den nächsten Berechtigten über.

§ 14

Der Verzicht auf das Anerbenrecht kann wirksam nur gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Auf Antrag eines Miterben kann das Nachlassgericht den Anerben auffordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob er auf sein Anerbenrecht verzichtet.

Gibt der Anerbe innerhalb dieser Friste keine Erklärung ab, so gilt er als verzichtend.

Steht der Verzichtende unter Vormundschaft oder unter elterlicher Gewalt, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

§ 15

Das Anerbenrecht erlischt und die Anwendung des § 12 ist ausgeschlossen:
1. wenn dem Unternehmer nicht ein Fünftel des Ertragswerts des Hofguts nach § 10 frei überwiesen werden kann,
2. wenn die in § 11 verlangte Sicherheit von keinem der Berufenen geleistet werden kann.

§ 16

Gehören zu einem Nachlass mehrere geschlossene Hofgüter, so kann jeder Erbe in der Reihenfolge seiner Berufung zum Anerben je eines wählen. Sind mehrere Hofgüter als Berechtigte vorhanden, wo wird die Wahl in derselben Reihenfolge wiederholt.

§ 17

Hat ein Abkömmling gemäß § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten erhaltenes geschlossenes Hofgut zur Ausgleichung zu bringen, so ist im Zweifel der Ertragswert maßgebend.

§ 18

Hat der Erblasser einem Abkömmling, welcher nicht sein Erbe wird, ein geschlossenes Hofgut geschenkt, so ist im Falle des § 2325 Absätze 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Zweifel der Ertragswert maßgebend.

§ 19

Gehört ein geschlossenes Hofgut zu dem Gesamtgut (Gemeinschaftsvermögen) einer durch den Tod eines Ehegatten aufgelösten allgemeinen oder beschränkten Gütergemeinschaft so gelten, soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, folgende Vorschriften:
1. Hat der verstorbene Ehegatte das Hofgut in die Gütergemeinschaft eingebracht, oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben, so ist das Hofgut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswerts dem Anteil des Verstorbenen zuzuschreiben, wenn derselbe einen Abkömmling hinterlassen hat, welcher das Hofgut als Alleinerbe erhält oder als Anerbe übernimmt.
2. Findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm bei der Auseinandersetzung das Gut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswerts überlassen wird. Dieses Recht geht nicht auf die Erben über.

Macht der überlebende Ehegatte von diesem Recht keinen Gebrauch, so ist das Hofgut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswerts dem Anteil des verstorbenen Ehegatten zuzuschreiben, wenn derselbe einen Abkömmling hinterlassen hat, welcher das Hofgut als Alleinerbe erhält oder als Anerbe übernimmt.

§ 20

Gehört ein geschlossenes Hofgut zu dem Gesamtgut einer bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten beendigten fortgesetzten Gütergemeinschaft, so finden die Vorschriften des § 19 mit der Maßgabe Anwendung:
1. dass an Stelle der Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten die anteilsberechtigten Ehegatten treten,
2. dass dem überlebenden Ehegatten die Befugnis zur Übernahme nicht zusteht, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Urteil (§§ 1495, 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgehoben worden ist.

§ 21

Gehört ein geschlossenes Hofgut zu dem Gesamtgut einer durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft, so sind, soweit eine abweichende Verfügung nicht vorliegt, die anteilsberechtigten Abkömmlinge zur Übernahme des Hofguts mit Zubehör nach Anerbenrecht berechtigt.

§ 22

Die Vorschriften des § 11 finden auf die Fälle der §§ 19, 20, 21 entsprechende Anwendung.

§ 23

Verkauft der Erbe innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall das übernommene Hofgut um einen den Ertragswert übersteigenden Preis, und gehört der Käufer nicht zu den Abkömmlingen des Verkäufers, so können die beteiligten Miterben eine Berichtigung der Auseinandersetzung und die beteiligten Pflichtteilsberechtigten eine entsprechende Nachzahlung von dem Verkäufer verlangen.

Statt des Ertragswerts ist der Kaufpreis – abzüglich des seit der Übernahme zur Verbesserung des Hofguts gemachten Aufwandes – für die Berechnung der Ansprüche der Miterben und der Pflichtteilsberechtigten maßgebend. Sämtliche Begünstigungen, welche dem Verkäufer wegen seiner Eigenschaft als Anerbe zugekommen sind, kommen in Wegfall.

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn das Hofgut durch Tausch oder ein anderes entgeltliches Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird.

§ 24

Jeder Miterbe und jeder Pflichtteilsberechtigte kann bei der Auseinandersetzung verlangen, dass der Anspruch, der ihm nach § 23 künftig zustehen kann, durch eine Sicherungshypothek (Bürgerliches Gesetzbuch § 1190, Landrechtsatz 2132) an dem Hofgut sichergestellt wird. Bei Bemessung des Höchstbetrages, für welchen dieses Grundstück haften soll, ist in Ermangelung eines Übereinkommens davon auszugehen, dass ein künftiger Kaufpreis den bei der Auseinandersetzung maßgebenden Ertragswert um ein Drittel übersteigen kann.

§ 25

Hat der Anerbe des Hofgut an einen Abkömmling veräußert, so ist dieser bei einem Wiederverkauf innerhalb zehn Jahren vom Erbfall an gegenüber den Miterben und Pflichtteilsberechtigten zu gleichen Teilen wie der Anerbe im Falle des § 23 verpflichtet.

§ 26

Die den Miterben und Pflichtteilsberechtigten und ihren Rechtsnachfolgern nach den §§ 23, 25 zustehenden Ansprüche müssen binnen Jahresfrist durch Klage geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Miterben und Pflichtteilsberechtigten von der Veräußerung Kenntnis haben, spätestens aber mit dem Tage der Auflassung zum Grundbuch.

§ 27

Das Edikt über die Vorteilsgerechtigkeit vom 23. März 1908, die Landrechtsätze 827 c bis g und das Gesetz vom 23. Mai 1888, die geschlossenen Hofgüter betreffend, werden aufgehoben.

§ 28

§ 25 Ziffer 38 des Gesetzes vom 4. Juni 1888, die Gebühren in Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Sachen betreffend, erhält folgenden Zusatz:

c) zur Aufhebung eines geschlossenen Hofguts 20 bis 100 M.

§ 29

Vorstehendes Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

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