Befristung im Erbrecht: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Befristung im Erbrecht: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Eine Befristung liegt vor, wenn für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts ein bestimmter Anfangs- oder Endtermin bestimmt worden ist. Es wirkt also erst ab diesem Termin, befristet eben.
So fällt ein befristetes Vermächtnis nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem Eintritt des vom Erblasser bestimmten Termins an.
Beispiel:
Mein Enkel Jonas, geboren am 9.6.2012 erhält zu seinem 18. Geburtstag einen Geldbetrag von 200.000 Euro als Geldvermächtnis. Ersatzvermächtnisnehmer ist sein Bruder Felix.