Einsicht in die Akte?

Bekomme ich vom Arzt meines verstorbenen Vaters Auskunft aus der Patientenakte? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Bekomme ich vom Arzt meines verstorbenen Vaters / Mannes Auskunft aus der Patientenakte?

Solche Auskünfte können sehr wichtig sein, z.B. um die Testierfähigkeit zu beurteilen oder Forderungen  gegen Versicherungen durchzusetzen.

Ärzte erteilen solche Auskünfte ungern, weil für die Ärzte grundsätzlich Schweigepflicht gilt.

Der Patient selbst hat das Recht auf Einsicht in die Akte, die sein Arzt über ihn führt.

Sicherlich können die Erben die Akte einsehen, wenn der Patient selbst den Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber den Erben entbunden hat, z.B. ausdrückliche Einwilligung im Testament. Das ist aber so gut wie nie der Fall.

Liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor ist zu fragen, ob der Erblasser mutmaßlich in die Akteneinsicht eingewilligt hätte. Entscheidungskriterium ist das wohlverstandene Interesse des Erblassers. Soweit von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu,

Der Arzt hat aber gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben mutmaßlich gebilligt haben würde; bei der Erforschung dieses mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten spielen auch das Anliegen der die Einsicht begehrenden Personen (Geltendmachung von Ansprüchen) eine entscheidende Rolle.

Um der Gefahr zu begegnen, dass der Arzt aus sachfremden Gründen eine Einsicht verweigert, muss der Arzt zumindest darlegen, unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht, d. h. seine Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen stützen.

Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Arzt von einer mutmaßliche Einwilligung des Patienten zur Einsichtnahme, in folgenden Fällen auszugehen hat:

  • bei der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern des Arztes
  • zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers
  • zur Durchsetzung von Forderungen gegen Versicherungen
  • zur Durchsetzung von Versorgungsansprüchen
  • zur Durchsetzung von Rentenansprüchen

Zur Auskunft über Kriegsgefallene.

 

 

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