Berliner Testament: Gibt es Verbote für den überlebenden Ehegatten? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Berliner Testament: Gibt es Verbote für den überlebenden Ehegatten?
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder zu Schlusserben, nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte verliert das Recht zum Widerruf der eigenen letztwilligen Verfügung, wenn er die Erbschaft vom erstverstorbenen Ehegatten angenommen hat.
Witwe kann lebzeitig frei verfügen
Es gelten aber keinerlei Beschränkungen hinsichtlich lebzeitiger Verfügungen über sein Vermögen, wozu auch die Erbschaft vom vorverstorbenen Ehegatten gehört.
Dies rührt daher, dass die Bindung, die für ihn besteht, sich lediglich auf neue Testamente bezieht. Solche letztwilligen Verfügungen, die den durch eine wechselbezügliche Verfügung Bedachten in seiner Erberwartungen schädigen, sind unwirksam.
Darf sie es auch?
Was ist mit Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht macht, den Schlusserben zu beeinträchtigen? Schenkungen des Erblassers nach dem ersten Erbfall, die im Widerspruch zu den bindend gewordenen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament stehen, geben dem benachteiligten Erben das Recht, die Herausgabe des Geschenkes von dem Beschenkten zu fordern, wenn die Schenkung vom Erblasser veranlasst wurde, um den Erben zu benachteiligen. Keine Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn bedürftige nahe Verwandte unterstützt werden, gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen oder anderen Festen gemacht oder für Gefälligkeiten Präsente gegeben werden. Es muss immer ein lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers vorliegen. Im Zweifel gilt der Grundsatz: In dubio pro Schenkung.
Gut zu wissen
Es ist auch nicht zulässig, dass der Überlebende entgegen der wechselbezüglichen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnet. Dies ist nur möglich, wenn eine entsprechende Befugnis im Testament vorliegt. Hat der überlebende Ehegatte aber selbst eine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann er sie auch einseitig widerrufen, da es sich dabei nicht um eine wechselbezügliche Verfügung handelt (§ 2270 Abs. 3 BGB). Teilungsanordnungen durch den Überlebenden (§ 2048 BGB) sind ebenfalls unzulässig, wenn sie zu einer Wertverschiebung zu Lasten des durch wechselbezügliche Verfügung Bedachten führen.