Die gesetzliche Hinterbliebenenrente in der Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente in der Erbschaftsteuer
Keine Erbschaftsteuer
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente fällt nicht unter den Katalog der Erbschaftsteuertatbestände des § 3 ErbStG. Sie unterliegt daher nicht der Erbschaftsteuer. Das gilt für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten, die Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge aus einer berufsständischen Pflichtversicherung (z.B. Versorgungswerk der Rechtsanwälte).
Vertragliche Versorgungsansprüche Hinterbliebener hingegen unterliegen der Erbschaftsteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Aber: Kürzung des Versorgungsfreibetrags
Der Ehegatte erhält einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro., § 17 Abs. 1 ErbStG. Auch Kinder erhalten einen, der allerdings geringer ausfällt., § 17 Abs. 2 ErbStG. Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro gewährt. Er wird allerdings um den Kapitalwert der gesetzlichen Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, gekürzt, § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Dieser Freibetrag hilft also letztlich für den Fall, dass der Erbe keine ausreichenden steuerfreien Versorgungsbezüge erhält.