BGH: Zur Wirkung einer „starken“ Stiefkind-Adoption. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
BGH: Zur Wirkung einer „starken“ Stiefkind-Adoption
Der BGH hat in einem Urteil vom 11. 11. 2009 (Az.: XII ZR 210/08) festgestellt, dass bei der „starken” Stiefkind-Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils fortbesteht, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge hatte.
Im Klartext: Der adoptierte Volljährige der vom Ehemann seiner überlebenden Mutter adoptiert wird, verliert das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie seines Vorverstorbenen Vaters nicht, obwohl er (das ist die „starke“ Adoption) in die Familie des Adoptivvaters eingegliedert wird. Er hat dann also zwei Familien, die er beerben kann.
§ 1765 Abs. 2 BGB: Nimmt eine Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
§ 1767 Abs. 1 BGB: Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
§ 1772 Abs. 1 BGB: Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§ 1754 bis 1756), wenn ……
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt ……