Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Bleibt das Testament meines Ex gültig, obwohl die Beziehung gescheitert ist?
Ja, im Zweifel schon. Ähnliche Fälle wurden schon von Gerichten entschieden. Wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert und das Testament nicht aufgehoben wird, bleibt es im Zweifel gültig. Bei Ehepaaren und Verlobten ist das anders. Hier wird das Testament ungültig, wenn die Ehe oder das Verlöbnis vor dem Tod aufgelöst wird.
§ 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
§ 2077 BGB gilt aber nur für Eheleute und Verlobte. Das OLG Celle hat entschieden:
§ 2077 BGB ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar.
OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2003 · Az. 6 W 45/03