Ehegatte ist bestattungspflichtig und schuldet die Beerdigungskosten

Ehegatte ist bestattungspflichtig und schuldet die Beerdigungskosten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Ehegatte ist bestattungspflichtig und schuldet die Beerdigungskosten

Frage:

Ich habe ein Bestattungsunternehmen. Nach Überführung einer männlichen Leiche in meine Bestattungshalle traf ich mich mit der getrennt lebenden Ehefrau des Verstorbenen und einer seiner Töchter. Die Ehefrau und seine Tochter erklärten, die anfallenden Bestattungskosten nicht übernehmen zu können. Einer meiner Mitarbeiter wies auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch das Sozialamt hin. Das Gespräch blieb letztlich ohne Ergebnis. Ich habe dann eine „Sozialbestattung“ durchgeführt und von der Ehefrau des Toten die Kosten für die Beisetzung ihres Ehemannes verlangt. Die Ehefrau hat dann die Kostenübernahme durch das Sozialamt beantragt, allerdings bislang ohne Erfolg. Ich meine, dass ich die Kosten jedenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen kann. Der Nachlass ist zwar überschuldet, aber zunächst ist die Ehefrau des Beklagten bestattungspflichtig und dann seine Kinder. Die Ehefrau wendet ein, meine Geschäftsführung ohne Auftrag habe nicht ihrem Willen entsprochen, da sie selber kein Geld habe. Muss die Frau nun zahlen oder nicht?

Antwort:

Ja sie muss zahlen, allerdings nur die Kosten für eine Sozialbestattung, so sieht es jedenfalls der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht. Danach steht Ihnen gegen die Ehefrau ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Wenn sich keine Person, die als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommt, dazu bereit findet, die Bestattung vorzunehmen und deshalb ein Einschreiten der Ordnungsbehörde zu gewärtigen ist, muss die Person des Bestattungspflichtigen nach den  öffentlich-rechtlichen Landesbestattungsgesetze bestimmt werden. Danach ist zu allererst die Ehefrau zur Bestattung verpflichtet.
Der entgegenstehende Wille der Ehefrau, für die Beerdigung zu sorgen, ist unbeachtlich. Ist die Ehefrau selbst nicht in der Lage, für die Kosten der Beerdigung aufzukommen, kommt eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger in Betracht. Der Aufwendungsersatzanspruch umfasst die übliche Vergütung. Ist dem Geschäftsführer – also Ihnen als Bestatter – bekannt, dass der bestattungspflichtige Ehegatte nicht leistungsfähig ist, so beschränken sich die erforderlichen Kosten auf die Ausgaben, die nach dem Sozialgesetzbuch (§ 74 SGB XII) erstattungsfähig sind.

Tipp:

Lesen Sie BGH vom 17. 11. 2011, III ZR 53/11 in ZEV 2012, 556.

 

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