Aktien werden für die Erbschaftsteuer mit dem Wert am Todestag angesetzt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Aktien werden für die Erbschaftsteuer mit dem Wert am Todestag angesetzt
Was sind Aktien?
Aktien ist eine Sammelbezeichnung für Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden. Aktien werden von Aktiengesellschaften ausgegeben. Der Aktionär kauft an der Börse diese Urkunden, die ihn als Teilhaber ausweisen. Er erhält jährlich Dividenden (Anteil am Gewinn), wenn das Unternehmen Gewinne macht. Der Aktionär kann seine Aktien jederzeit an der Börse zu dem jeweiligen Tageskurs verkaufen, aber auch kaufen.
Einkommensteuerlich
ist zu beachten, dass für Aktien jeglicher Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Für Aktien, die bis zum 31.12.2008 gekauft wurden, galt nur eine einjährige Spekulationsfrist. Hier ist ein Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern.
Erbschaftsteuerlich
gilt das Stichtagsprinzip.
Befinden sich in einer Erbschaft Aktien, so ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer deren Wert zum Todestag maßgebend. Ob dieser Wert nach dem Todesfall fällt, interessiert das Finanzamt nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Kurswert der Aktien beim Erhalt des Erbschaftsteuerbescheides weniger beträgt als die darin verlangte Erbschaftssteuer. Sie ist dann aus dem privaten Vermögen zu zahlen!
Ein Beispiel
Kurswert der Aktien zum Todestag: 255.200 Euro,
Großneffe (Stkl. III) erbt alles;
Aktienwert bei Bezahlung der Erbschaftsteuer: nur noch 50.000 Euro
Erbschaftssteuer aber: 57.500 Euro
Ausnahme: Nur wenn der Erbe zunächst ohne eigene Schuld gehindert war, über das Aktiendepot zu verfügen, kann ein Billigkeitserlass helfen.