Die schwedische Erbschaft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Baden-Württemberg
Die schwedische Erbschaft
Frage:
Ich bin schwedischer Staatsbürger, lebe aber in Deutschland. Es steht eine Erbschaft in Schweden an, falls meine Mutter, die dort lebt, stirbt. Was muss ich hier beachten?
Antwort:
Zunächst einmal gilt ausschließlich schwedisches Erbrecht. Steuerlich ist immer zu beachten, ob sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen existieren. Schweden hat mit Deutschland am 14. Juli 1992 ein allgemeines Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen, das unter Art. 24 – 28 auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer regelt. Dieses Abkommen wurde nicht gekündigt, so dass es für deutsch-schwedische Erb- und Schenkungsfälle noch Anwendung findet. Nachdem aber das Abkommen für Deutschland grundsätzlich die Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung von der deutschen Steuer sondern durch Anrechnung einer etwaigen schwedischen auf die deutsche Steuer vorsieht (Art. 26), wirkt sich das fortbestehende Abkommen wegen der Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 2005 überhaupt nicht aus. Der deutsche Fiskus wird Sie voll besteuern, da Sie als Erbe in Deutschland leben.
Tipp:
Melden Sie die Erbschaft sofort dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt, sonst informieren Finanzbeamte möglicherweise die Straf- und Bußgeldstelle, wenn sie von der Erbschaft erfahren und es wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen sie eingeleitet.