Pflichtteilsverzicht maßgeschneidert: Es gibt viele Möglichkeiten. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsverzicht maßgeschneidert: Es gibt viele Möglichkeiten

Ein Pflichtteilsverzicht kann nicht nur generell vereinbart werden, sondern auch eingeschränkt. Hier kann individuell Vieles vereinbart werden, was oft übersehen wird. Es gibt u.a. folgende Möglichkeiten:

  • Der Pflichtteilsverzicht gilt nur beim Tod des erstversterbenden nicht aber des überlebenden Elternteils. Damit wird der Witwer oder die Witwe nicht in finanzielle Bedrängnis gebracht.
  • Wurde bei einer Schenkung vergessen auszusprechen, dass sie Schenkung später auf einen Pflichtteil anzurechnen ist, kann dies durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht nachgeholt werden.
  • Ein Pflichtteilsverzicht kann nur für den Fall vereinbart werden, dass bestimmte Personen Erben oder Vermächtnisnehmer werden.
  • Ein bestimmtes Objekt oder bestimmte Objekte werden bei der Pflichtteilsberechnung ausgenommen. Das hat z.B. den Vorteil, dass bei der Übergabe zweier Immobilien an zwei Kinder über diese Immobilien nicht mehr gestritten werden kann.
  • Ein bestimmter Nachlassgegenstand wird für die Berechnung des Pflichtteils mit einem bestimmten Wert festgelegt, so dass über diesen Wert dann später nicht gestritten werden muss.
  • Der Pflichtteilsanspruchs kann auf eine bestimmte Quote beschränkt werden, z.B. statt 1/2 nur 1/4 oder 1/8.
  • Der Pflichtteilsanspruch wird auf den sogenannten Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsrestanspruch beschränkt. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als der Pflichtteil, dann kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil nur noch den Restwert verlangen.
  • Es kann auch vereinbart werden, dass trotz Testamentsvollstreckung, Vor- oder Nacherbschaft, Beschwerung mit Vermächtnissen auf den Pflichtteil verzichtet wird.
  • Es kann vereinbart werden, dass der Pflichtteilsanspruch nur in Raten zu zahlen ist.
  • Es kann vereinbart werden, wegen Schenkungen kein Pflichtteils(ergänzungs)anspruch verlangt werden kann. Dann kann der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen machen wie er will, ohne auf die Pflichtteilsberechtigten Rücksicht nehmen zu müssen.
  • Es sind unzählige weitere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, da der Pflichtteilsverzicht im Rahmen der Vertragsfreiheit ausgestaltet werden kann. Eine Grenze gibt es nur dort, wo ein Pflichtteilsverzicht sittenwidrig wäre.

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