Pflichtteilsverzicht vor dem Notar. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsverzicht vor dem Notar
Frage:
Im Rahmen eines Übergabevertrages von meinem Vater auf mich, soll ich meinem Vater gegenüber einen Pflichtteilsverzicht für mich und meine Abkömmlinge erklären. Alles ist vorbereitet und der Vertragsentwurf allen bekannt und alle sind damit einverstanden. Jetzt ist mein Vater krank geworden. Der Termin steht. Kann da nicht ein Vertreter für meinen Vater auftreten?
Antwort:
Beim Übergabevertrag könnte eine andere Person, z.B. ein Notariatsangestellte, als Vertreter ohne Vertretungsmacht für Ihren Vater auftreten und Ihr Vater könnte den Vertrag dann nach Beendigung seines Krankenhausaufenthaltes genehmigen.
Beim Pflichtteilsverzicht ist dies aber nicht möglich:
§ 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung
(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.
Wie sich aus § 2347 Abs. 2 BGB ergibt kann sich Ihr Vater bei dem Pflichtteilsverzicht nicht vertreten lassen. Nur wenn er geschäftsunfähig wäre, kann der Vertrag ausnahmsweise durch den Betreuer als gesetzlichen Vertreter geschlossen werden, wobei der Pflichtteilsverzichtsvertrag dann nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt werden muss.