Trauermahl = Leichenschmaus: Wer lädt ein und wer bezahlt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Anwalt für Erbrecht.
Trauermahl = Leichenschmaus: Wer lädt ein und wer bezahlt?
Laut BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Dazu gehört auch die Zeche für das Trauermahl. Lädt der Vater des Verstorbenen die Trauergäste ein, hat die nicht mit dem Erblasser verwandte Erbin die Rechnung zu bezahlen.
Das Amtsgericht Grimma entschied am 9.4.1997 in einem solchen Fall (Az.: 1 C 18/97):
Die Kosten des Leichenmahls sind zu den vom Erben zu tragenden Beerdigungskosten i.S. des § 1968 BGB zu rechnen. …
Als Kosten einer standesgemäßen Beerdigung sind diejenigen Belastungen anzusehen, die eine Bestattung verursacht, wie sie in den Kreisen des Verstorbenen üblich und Brauch ist und soweit diese seinen Verhältnissen entspricht, wobei auch die Leistungsfähigkeit von Nachlass und Erben zu beachten sind. Die Erbin hat nicht eingewandt, dass die angefallenen Gesamtkosten der Bestattung nicht standesgemäß waren. Soweit sie einwendet, das Leichenmahl sei nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters zustande gekommen, sie hätte es nicht gewollt und daher sei es auch vom Vater zu bezahlen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dem Beerdigungsberechtigten steht auch das Recht zu, über die Art und Weise der Bestattung zu entscheiden. Dieses Recht ist essentieller Bestandteil des Bestattungsrechts.