Haftpflichtversicherung: Vorsicht bei Nießbrauchsvorbehalt. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Haftpflichtversicherung: Vorsicht bei Nießbrauchsvorbehalt
Wenn Sie Immobilieneigentum an Kinder übertragen, sollten Sie mit Ihrem Versicherer abklären, ob sie einen erweiterten Versicherungsschutz brauchen.
Wenn Sie z.B. eine Mietimmobilie übertragen kann es passieren, dass er Grundeigentums-Haftpflichtversicherer zwar einen Schaden für den neuen Eigentümer bezahlt, aber dann versucht, den Nießbraucher in Regress zu nehmen. Hier ist eine Versicherungsschutz für Eigentümer und Nießbraucher oft durch einen Zuschlag zu erhalten. Klären Sie das schriftlich mit Ihrer Versicherung ab.
Auch bei einer Privatimmobilie sind diese Fragen abzuklären Zwar ist hier ein Schadensfall, z.B. Beinbruch eines Fußgängers wegen Verletzung der Schneeräumungspflicht, über die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers abgesichert, aber auch diese könnte den Nießbraucher in Regress nehmen. Klären Sie also ab, ob Ihre Versicherung das Risiko sowohl für Eigentümer und Nießbraucher abdeckt oder ob es möglich ist das Zusatzrisiko durch eine Erhöhung der Versicherungsprämie abzusichern.
Auf mündliche Auskünfte Ihres Versicherungsvertreters sollten Sie sich dabei nicht verlassen, sondern schriftliche Zusagen der Versicherung verlangen.