Bereits gebuchte Reise im Erbfall – Was tun?. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Bereits gebuchte Reise im Erbfall – Was tun?
Ob Kreuzfahrt im Mittelmeer, Safari in Afrika oder Studienreise durch den Nahen Osten: Aufwändige und teure Pauschalreisen werden oft Monate im voraus gebucht. Doch was passiert, wenn der Reisende vor Antritt seines Urlaubs verstirbt. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert die
Rechtslage.
Für viele Menschen ist eine mehrwöchige Kreuzfahrt durch fremdes Gewässer und in exotische Länder ein langgehegter Traum, der Monate im voraus geplant wird. Stirbt der Reisende aber, bevor er die Fahrt angetreten hat, stellt sich für Angehörige und Reiseveranstalter die Frage nach der Bezahlung des Reisepreises – und der kann bei solchen Fahrten in die Zehntausende gehen.
Als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen rückt der Erbe als neuer Vertragspartner in den Vertrag mit dem Reiseveranstalter ein. Das bedeutet konkret: Der Erbe muss den vereinbarten Preis zahlen, kann dafür die Reise aber auch grundsätzlich selbst antreten. Das Reiserecht sieht so auch ausdrücklich vor, dass die Person des Reisenden bis zum Reiseantritt austauschbar ist. Der Veranstalter darf nur widersprechen, wenn besondere Umstände gegen den neuen Teilnehmer sprechen – zum Beispiel Passeintragungen, die die Einreise in bestimmte Länder unmöglich machen oder mangelnde nautische Kenntnisse bei einem Segeltörn.
Der Fall,
dass die Erben, meist trauernde Angehörige, kurz nach dem Tod des Erblassers spontan die Luxusreise antreten, dürfte jedoch eher selten sein. Dann stellt sich die Frage, ob der Reisepreis trotz der Stornierung gezahlt werden muss bzw. ob die Erben das bereits gezahlte Geld zurückerhalten. Das Reiserecht sieht ein Rechts zum Reiserücktritt vor, das auch für den neuen Erben als Vertragspartner gilt. Der Haken dabei: Der Reiseveranstalter darf bei einem Rücktritt Stornogebühren verlangen, deren Höhe meist in seinen AGB geregelt ist. Betroffene sollten sich hier also gut informieren. Manche Reiseveranstalter verlangen unangemessen hohe Rücktrittsentschädigungen, die der Überprüfung durch ein Gericht nicht standhalten würden. Ein Stornopreis von 50 % des Reisepreises akzeptiert die Rechtsprechung bei einem kurzfristigen Rücktritt allerdings ohne weiteres.
Viele Betroffene hoffen deshalb auf die im Reiserecht vorgesehene Kündigung wegen höherer Gewalt. Der Vorteil gegenüber dem Rücktritt: Wird vor Reiseantritt gekündigt, kann der Veranstalter weder Reisepreis noch Stornogebühren verlangen. Höhere Gewalt wird definiert als ein von außen kommendes, plötzliches und unabwendbares Ereignis – ein solches stellt der Tod des Reisenden auf den ersten Blick auch dar. Eine weitere Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Ereignis weder in die Risikosphäre des Reisenden noch in die des Veranstalters fällt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Naturkatastrophen im Urlaubsland wie Erdbeben oder Überschwemmungen. Der Tod hingegen zählt – so makaber das auch für juristische Laien klingen mag – zum sogenannten allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden und gilt deshalb nicht als höhere Gewalt. Eine Kündigung des Erben wegen Versterbens des Erblassers vor Reiseantritt ist leider nicht möglich.
Tipp:
Weil die gesetzlichen Regelungen in diesen Fällen meist keine befriedigende Lösung bieten, ist bei teuren, weit im voraus gebuchten Reisen der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu empfehlen. Damit können Reisende nicht nur für den Fall des eigenen Todes vorsorgen, sondern auch andere Unglücksfälle abdecken, zum Beispiel die Krankheit eines nahen Angehörigen.