Enterbung in guter Absicht bei Problemkindern: Damit was für sie bleibt. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Enterbung in guter Absicht bei Problemkindern: Damit was für sie bleibt
Was ist unter der Enterbung in guter Absicht zu verstehen?
Das ist die Beschränkung des Erbes oder Pflichtteils eines Sorgenkindes zu dessen eigenem Schutz.
Es geht um Kinder, die sich in solchem Maße der Verschwendung ergeben haben oder in einem solchen Maße überschuldet sind, dass ihr späterer Erwerb erheblich gefährdet ist. Die Enterbung in guter Absicht erfolgt durch die Anordnung des Erblassers, dass nach dem Tode des Problemkindes dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene erhalten sollen. In der Regel ist das der Pflichtteil kann aber auch mehr sein. Flankiert wird diese Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in der Regeln noch dadurch, dass die Verwaltung des Vermögens für die Lebenszeit des Sorgenkindes einem Testamentsvollstrecker übertragen wird, der dem Abkömmling den jährlichen Reinertrag abzuliefern hat.
§ 2338 BGB Pflichtteilsbeschränkung
(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
(2) Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.