Was ist eine „Enterbung“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was ist eine „Enterbung“?
Der Ausdruck Enterbung wird umgangssprachlich so gebraucht, dass der Enterbe keinerlei Anspruch am Nachlass erhalten soll, also nicht einmal den Pflichtteil („Er ist enterbt, er bekommt gar nichts!“). Diese umgangssprachliche Bedeutung findet in der Gesetzessprache keine Entsprechung; sie ist falsch. Das Gesetz regelt die Enterbung in § 1938 BGB wie folgt:
§ 1938 BGB Enterbung ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
§ 1938 erlaubt dem Erblasser, eine bestimmte Person von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, ohne gleichzeitig eine positive Anordnung über die Erbfolge zu treffen.
Bei einer solchen Enterbung im Gesetzessinne soll dann die gesetzliche Erbfolge ohne den Ausgeschlossenen gelten. Der Ausgeschlossene wird bei der Erbfolge (nicht im Pflichtteilsrecht! s.u.) so behandelt, als sei er schon vor dem Erbfall verstorben. Durch die Enterbung eines Ehegatten erhöhen sich also die gesetzlichen Erbanteile der Verwandten. Zu beachten ist bei der Enterbung eines Kindes, dass dieses beim gedachten Vorversterben, durch seine Kinder ersetzt wird. Schließt man also ein Kind von der gesetzlichen Erbfolge aus, so treten seine Kinder, also die Enkelkinder an dessen Stelle. Die Enterbung muss sich also auf alle Abkömmlinge desselben Stammes erstrecken, wenn der Stamm nichts erben soll:
„Ich schließe meinen Sohn Friedrich einschließlich seiner Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.“
Gehört der Enterbte zu den Pflichtteilsberechtigten steht ihm der Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigte, da sind der Regel der Ehegatte oder die Kinder gehen also trotz Enterbung nicht leer aus. Der Pflichtteil ist die Hälfte des eigentlichen gesetzlichen Erbteils in Geld.
Es gibt aber auch die Enterbung in guter Absicht bei Problemkindern