Erbenhaftung

Erbenhaftung: Unbedingt die Haftung auf den Nachlass beschränken. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Erbenhaftung: Unbedingt die Haftung auf den Nachlass beschränken

 

Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers und weitere Nachlassverbindlichkeiten, und zwar grundsätzlich  mit seinem gesamten Vermögen (also Nachlass und Eigenvermögen). Er kann aber die Haftung auf den Nachlass beschränken, so dass sein Eigenvermögen nicht für die Schulden des Erblassers „drauf geht“.

Der Erbe muss aber nicht nur für die Bank- und Steuerschulden des Erblassers aufkommen, sondern auch für die sogenannten Erbfallschulden. Erbfallschulden sind die notwendigerweise mit dem Erbfall entstehenden Kosten (wie z.B. Beerdigung, Kosten für den Nachlassverwalter), aber auch durch den letzten Willen oder durch Gesetz ausgelöste Verpflichtungen nach dem Tod des Erblassers wie Unterhaltszahlungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Gebühren und Erbschaftssteuern.

Die Schulden werden durch ein Aufgebotsverfahren festgestellt.

Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erfolgt durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.

Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz aus, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede oder Erschöpfungseinrede geltend machen.

Fragen und Antworten zur Erbenhaftung

1. Haften die Miterben nach BGB gesamtschuldnerisch oder anteilig?

Bei der Frage der Haftung geht es zum Beispiel darum, wer Schulden, die der Erblasser noch aus seiner Lebenszeit hatte z.B. unbezahlte Stromrechnung) aber noch nicht bezahlt hat, zu bezahlen hat bzw. noch genauer gesagt, von wem der Gläubiger die Bezahlung verlangen kann.

Was anteilige Haftung ist, ist klar. Wenn sich die Stromschulden auf 1.000 Euro belaufen und es gibt vier Erben mit je 1/4 Anteil, könnte der Stromversorger jeden Miterben nur auf 250 Euro in Anspruch nehmen.

Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung hingegen könnte der Stromversorger nach seinem Belieben von jedem der vier Miterben die 1.000 Euro vollständig einfordern. Dabei muss er sich von dem Miterben nicht entgegenhalten lassen, dieser sei im Verhältnis zu den übrigen Schuldnern nur zu 1/4 verpflichtet, denn das Innenverhältnis der Miterben braucht den Stromversorger nicht zu interessieren. Als der Erblasser noch lebte, hatte er ja auch nur einen Schuldner, von dem er die 1.000 Euro insgesamt verlangen konnte. Im Innenverhältnis könnte der Gesamtschuldner-Miterbe, der die 1.000 Euro bezahlt hat, dann von den anderen Gesamtschuldner-Miterben einen Ausgleich verlangen.

Wie haften nun die Miterben grundsätzlich?

Grundsätzlich haften die Miterben nach dem BGB gesamtschuldnerisch. Aber bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Er kann also die sogenannte Teilungseinrede erheben. Dann kann der Gläubiger nur in den Erbteil vollstrecken, nicht aber in das Eigenvermögen des Miterben.

2. In welchen Fällen haften die Miterben auch nach der Teilung nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig?
  • Wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist;
  • wenn der (nicht nach § 1971 BGB dinglich gesicherte) Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist
  • wenn die Nachlassinsolvenz eröffnet und durch Verteilung der Masse beendigt worden ist
  • wenn ein Miterbe die Nachlassgläubiger erfolglos aufgefordert hat, ihre Forderungen binnen sechs Monaten anzumelden; die bloße Teilhaftung tritt jedoch nicht ein, wenn vor dem Ablauf der mit der letzten öffentlichen Aufforderung beginnenden Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung dem Miterben zur Zeit der Teilung bekannt ist.

 

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