Berliner Testament: Was kann ich nach dem Tod meiner Frau generell noch verschenken? Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Berliner Testament: Was kann ich nach dem Tod meiner Frau generell noch verschenken?
Bei einem Berliner Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung der Eheleute und Schlusserbeneinsetzung der Kinder (oder anderer nahestehender Personen) tritt eine Bindungswirkung ein. Die sogenannten Schlusserben haben ein fest stehende Erbaussicht, die nicht einfach beeinträchtigt werden darf. Steht eine Schenkung im Widerspruch zu den Erbeinsetzungen im Berliner Testament läuten die Alarmglocken. Schenkungen sind zwar immer noch möglich, aber die Schlusserben haben Bereicherungsansprüche gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks.
Unproblematisch möglich sind aber solche Zuwendungen, die nicht im Widerspruch zum Berliner Testament stehen, weil dann keine Beeinträchtigung der Erberwartung der Schlusserben vorliegt. Dann haben die Schlusserben nach dem Tod des Schenkers auch keine Bereicherungsansprüche. Es sind also Schenkungen möglich, wenn
- der überlebende Ehegatte aufgrund eines Vorbehalts im Berliner Testament die Schlusserbeneinsetzung abändern konnte. Dann hat der Schlusserbe keine sichere Erberwartung, die durch eine Schenkung beeinträchtigt werden könnte.
- eine Schenkung in Pflichtteilshöhe an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgt, denn diesen Anspruch hätte der Schlusserbe ja ohnehin erfüllen müssen.
- die Schenkung an die zweite Ehefrau dem Zugewinnausgleichsanspruch der zweiten Ehefrau im gedachten Fall einer Scheidung der Ehe entspricht.
- die Schenkung an einen Schlusserben erfolgt. Hier wird das Erbe nur vorgezogen.
- der Schlusserbe zu einer Schenkung an einen Dritten seine Einwilligung erteilt. Diese sollte aber unbedingt notariell beurkundet werden.
- die Schenkung in einem Zeitraum erfolgte, in dem die Anfechtung des Berliner Testaments möglich war, d.h. vor oder binnen einen Jahres nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund.
- im Berliner Testament vorbehalten war, dass der überlebende Ehegatte über das (ererbte) Vermögen frei verfügen kann, sofern es sich dabei nicht bloß um einen Hinweis auf § 2286 BGB handelt.