Zwischen Deutschland und Frankreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erbschaftsteuer. Damit soll eine doppelte Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen, nämlich in Frankreich und in Deutschland durch beide Länder vermieden werden. Viele Deutsche haben z.B. in der Provence Ferienhäuser erworben.
Ausgangslage in Frankreich
Eine Erbschaft- und Schenkungssteuer gibt es in Frankreich genauso wie in Deutschland. Die Erbschaftsteuerbelastung in Frankreich ist im Vergleich zu Deutschland sehr hoch. Das zeigt auch unser unten folgendes Beispiel.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht in Frankreich für
- Erblasser mit Wohnsitz in Frankreich
- Schenker mit Wohnsitz in Frankreich
- Erwerber, die sechs der letzten zehn Jahre vor dem Stichtag ihren Wohnsitz in Frankreich hatten
Immobilien von Deutschen in Frankreich sind gegenüber dem französischen Fiskus immer erbschaftsteuerpflichtig.
Für Immobilien außerhalb Frankreichs sieht der französische Fiskus ein Anrechnungsverfahren vor. Das gilt auch für den deutschen Fiskus für Immobilien außerhalb Deutschlands. Der deutsche Fiskus will also auch seinen Anteil an der französischen Immobilie. Immerhin wird die französische Erbschaftsteuer zumindest teilweise auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
Das DBA
gilt, wenn der Erblasser / Schenker einen Wohnsitz in Deutschland und / oder Frankreich hatte. Es kommt also auf den Übertragenden an. Das ist bei einem deutschen Schenker oder Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland der Fall.
Bei Nachlässen, die Vermögen in Deutschland und Frankreich aufweisen, kommt es zur gegenseitigen Steuerverrechnung. Das kann sehr kompliziert werden.
Erblasser und Erwerber wohnen in Deutschland
Wir wollen das an einem einfachen Beispiel untersuchen: Der verwitwete Vater und sein einziger Sohn wohnen beide in Deutschland. Als der Vater stirbt wird sein Sohn Alleinerbe. Unterstellen wir der Vater vererbt ein Haus in Deutschland im Wert von 1 Mio. Euro und eine Immobilie in Frankreich, die ebenfalls 1 Mio. Euro wert ist.
§ 2 ErbStG Persönliche Steuerpflicht
§ 2 Deutsches Erbschaftsteuergesetz
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
…, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes… ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht).
Deutschland hat also aus deutscher Sicht das umfassende Besteuerungsrecht, da der Vater in Deutschland wohnte. Darunter fällt auch die französische Immobilie.
Gleichzeitig hat aber Frankreich das auf die in Frankreich liegende Immobilie Steuerrecht. Die französische Erbschaftsteuer für das Grundstück in Frankreich wird auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Dabei ist zu beachten, dass der Anrechnungsbetrag der französischen Steuer nicht den deutschen Steuerbetrag übersteigen kann, der auf die französische Immobilie entfällt. Das regeln Art. 11 DBA und § 21 ErbStG.
Art. 11 DBA …
Artikel 11 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
(2) Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:
a) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts ( § 21 ErbStG) über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5 (unbewegliches Vermögen) …. in Frankreich besteuert werden kann.
b) Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so kann die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; sie rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern (§ 21 ErbStG) auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für anderes als das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5 (unbewegliches Vermögen) … in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
Vorläufige Berechnung aus deutscher Sicht
Nachlasswert 2 Mio. Euro
./. Freibetrag Kind 400.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 1,6 Mio. Euro
Deutsche Erbschaftsteuer 19 % aus 1,6 Mio. Euro = 304.000 Euro.
Französische Sicht
Auch in Frankreich wird nach dem Verkaufswert besteuert, also aus 1 Mio. Euro für das Haus in Frankreich. Pro Kind gibt es in Frankreich nur einen Freibetrag von 100.000,00 € (statt 400.000 Euro in Deutschland)
Hauswert 1 Mio. Euro
./. Freibetrag 100.000 Euro.
Steuerpflichtiger Erwerb 900.000 Euro.
In Frankreich gibt es einen Teilmengentarif und nicht einen Gesamttarif wie in Deutschland (19 % auf alles was den Freibetrag übersteigt). Unterschiedliche Teilmengen des Erwerbs werden in Frankreich mit unterschiedlichen Prozentsätzen besteuert, die von 5 bis 40 % reichen. Hier die Tabelle:
Teilbetrag über dem französischen Freibetrag | wird besteuert mit % |
Höchstens 8 072 € | 5 % aus 8.072 = 403,60 Euro |
Zwischen 8 072 € und 12 109 € | 10 % aus 4.037 = 403,70 Euro |
Zwischen 12 109 € und 15 932 € | 15 % aus 3.823 = 573,45 Euro |
Zwischen 15 932 € und 552 324 € | 20 % aus 536 392 = 107 278,40 Euro |
Zwischen 552 324 € und 902 838 € | 30 % aus 350.514 = 104.302,80 Euro |
Zwischen 902 838 € und 1 805 677 € | 40 % |
Über 1 805 677 € | 45% |
Summiert man die Teilbeträge errechnet sich eine französische Erbschaftsteuer für die Frankreichimmobilie von 212.961,95 Euro.
Die Anrechnung
Die französische Steuer ist jetzt auf die deutsche Steuer anzurechnen, aber nur anteilig.
Wir erinnern uns: die deutsche Erbschaftsteuer für den Gesamterwerb beträgt 304.000 Euro. Die französische Steuer für die Frankreichimmobilie beträgt 212.961,95 Euro. Es wäre schön, wenn man jetzt die französische Steuer einfach von der deutschen Erbschaftsteuer abziehen könnte. So ist es aber leider nicht.
Aus deutscher Sicht entfallen nämlich auf die Frankreichimmobilie anteilig nur 50 % der Steuerlast.( = 1 Mio. Frankreich / 2 Mio. Gesamterwerb )
50 % von 304.000 Euro machen 152.000Euro. Mehr kann also von der französischen Steuer in Höhe von 212.961,95 Euro auf die deutsche Steuer nicht angerechnet werden.
Die deutsche Erbschaftsteuer von 304.000 Euro wird also nur um den Anrechnungshöchstbetrag von 152.000 Euro auf 152.000 Euro gekürzt.
Im Ergebnis sind also zu zahlen:
- in Deutschland 152.000 Euro
- in Frankreich 212.961,95 Euro
Die gesamte Steuerlast
beträgt also 364.961,95 Euro. Wären beide Immobilien in Deutschland belegen gewesen hätte die Steuerlast nur 304.000 Euro betragen. Der „Luxus“ der Frankreichimmobilie kostet das Kind beim Erben also 60.961,95 Euro mehr. Bei noch größeren Werten für Frankreichimmobilien wird der Steuernachteil noch größer.