Erbrecht: Gehören Opas Goldzähne dem Krematorium?

Gold

Wem gehören Opas Goldzähne? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wem gehören Opas Goldzähne?

Eine echte rechtliche Grauzone stellt die Frage dar, wem nach dem Tode eines Menschen dessen Goldzähne, Implantate etc. gehören. Oft stellen diese Teile aus Edelmetallen einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Zunächst sind sie Bestandteile der menschlichen Leiche. Fraglich ist allerdings, wem diese Bestandteile gehören.

Nach herrschender Meinung steht die Leiche des Erblassers in niemanden Eigentums, sondern ist herrenlos. Eine Leiche kann niemandem gehören. Dies gilt jedoch nicht für künstliche Körperteile des Verstorbenen. An künstlichen Körperteilen eines Verstorbenen kann durchaus Eigentum bestehen, wenn die feste Verbindung dieser künstlichen Körperteile mit dem Leichnam getrennt wird. Dies ist bei einer Einäscherung der Fall, da dann die Implantate oder etwa Zahngold zurückbleiben.

Wem dann diese Bestandteile gehören ist rechtlich umstritten. In der Praxis werden diese oft vom Krematorium verkauft, sodass der Verkaufserlös dann dem Krematorium zufällt. Dies ist jedoch rechtswidrig.

Nach herrschender Meinung stehen diese Körperteile entweder den Erben als Vermögensnachfolger des Verstorbenen zu oder den nächsten Angehörigen. In vielen Fällen dürfte diese Personengruppe identisch sein, sodass dann dieser Streitpunkt irrelevant ist.

Sollten jedoch Erben und nächste Angehörige auseinanderfallen, ist in der Rechtsprechung und juristischer Literatur die Frage streitig, wer aneignungsberechtigt ist. Eine weitverbreitete Auffassung stellt darauf ab, dass die Erben aneignungsberechtigt sind, weil sie Vermögensnachfolger des Verstorbenen sind und gerade die künstlichen Körperteile erhebliche Vermögenspositionen darstellen können.

Eine andere Meinung spricht das Aneignungsrecht den nächsten Angehörigen zu, weil nach deren Auffassung die künstlichen Körperteile im Hinblick auf die Persönlichkeit des Verstorbenen und die Pietätsbindung nur diesem Personenkreis zustehen kann.

Letztlich heißt dies auf jeden Fall, dass weder dem Bestatter noch dem Krematorium diese Bestandteile zukommen, sodass die Erben bzw. nächsten Angehörigen auf diesen Punkt wert legen sollten und dies im Vorfeld mit Bestatter oder Krematorium absprechen sollten, um hier gegebenenfalls erhebliche wirtschaftliche Werte zu sichern.

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