Nacherbe
Nacherbschaft

Erbschaftsteuer bei Vor- und Nacherbschaft

Die Vor- und Nacherbschaft wird bei der Erbschaftsteuer anders behandelt als im Erbrecht. Das kann kompliziert werden und zu ungewünschten Ergebnissen passieren. Ich erkläre Ihnen das hier an einem Beispiel.

Ausgangslage: Vor- und Nacherbschaft im Erbrecht

Im Erbrecht ist die Vor- und Nacherbschaft eine Art Staffellauf. Der Verstorbene E (der „Erblasser“) gibt den Erbschaftsstab zunächst an den Vorerben V. Dieser hat ihn meistens auf Lebenszeit in der Hand und gibt ihm meistens bei seinem Tod an den Nacherben N weiter, der mit ihm dann durchs Ziel läuft und endgültig behalten darf. Die Vorerbschaft geht auf Zeit (bis zum sog. Nacherbfall) vom Erblasser E an den Vorerben V und dann weiter an den Nacherben N. Die Erbschaft kommt aber immer vom Erblasser E. Der Nacherbe N erwirbt die Nacherbschaft also nicht vom Vorerben V, sondern vom Erblasser E. Das ist die zivilrechtliche Sicht der Vor- und Nacherbschaft.

Die Erbschaftsteuer sieht das anders


Sie wissen bereits, dass aus erbrechtlicher Sicht der Nacherbe N die Nacherbschaft vom Erblasser E erwirbt. Der Nacherbe erwirbt sie nicht vom Vorerben V, der die Erschaft ebenfalls vom Erblasser E erworben hat. E wird also zweimal beerbt. Das Erbschaftsteuerrecht regelt das in § 6 ErbStG anders:

§ 6 ErbStG Vor- und Nacherbschaft
(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.

§ 6 Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuergesetz

Vereinfacht ausgedrückt, ignoriert das Erbschaftsteuerrecht das Erbrecht. Es wird bei der Erbschafrtsteuer so getan als gäbe es zwei ganz normale Vollerbfälle. nach erbschaftsteuerlicher Sicht vererbt der Erblasser E seine Vorerbschaft an den Vorerben V. V muss diese Vorerbschaft voll versteuern. Stirbt dann der Vorerbe V vererbt V die Vorerbschaft und sein eigenes Vermögen, das er neben der Vorerbschaft noch hatte, an den Nacherben N weiter. Der Nacherbe N muss sowohl das eigene Vermögen des V also auch die Vorerbschaft von E voll versteuern, als hätte als sei alles von V gekommen. Dabei kam doch die Vor- bzw. Nacherbschaft von E. Merken Sie was hier ungerecht ist? Genau. Die Vorerbschaft bzw. Nacherbschaft wird hier zwei mal voll besteuert, obwohl sie doch nur vom Erblasser E kam, der von vornherein die Abfolge von Vor- und Nacherbschaft festgelegt hatte. Vorerbe V konnte gar nicht selber über die Vorerbschaft frei verfügen. Die war vorher schon in Richtung Nacherbe vom Erblasser E auf die Reise geschickt worden. Das Programm für die Vor- und Nacherbfolge war von E bereits unabänderlich besimmt worden.

Erbschaftsteuer beim Vorerben

Der Vorerbe gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe. Das heißt nichts anderes als dass er so besteuert wird, als ob er ganz normaler Vollerbe wäre. Vollerbe nennen wir einen Erben, der voll erbt und keinen Beschränkungen unterliegt. Die Nacherbschaft ist aber eine Beschränkung, denn der Vorerbe kann gar nicht frei über die Vorerbschaft verfügen. Das ignoriert die Erbschaftsteuer. Immerhin darf der Vorerbe die Erbschaftsteuer aus der Vorerbschaft entnehmen. Im Ergebnis zahlt also der Nacherbe die denn Vorerben treffende Erbschaftsteuer. Das ist aber auch alles. Im Normalfall der Vorerbschaft darf der Vorerbe die Vorerbschaft nur nutzen, nicht aber über sie verfügen, also nicht verkaufen oder das Geld ausgeben.

Erbschaftsteuer beim Nacherben

Der Nacherbe spielt anfangs erbschaftsteuerlich noch keine Rolle. Die Erbschaftsteuer des Vorerben wird ja vom Vorerben, wenn auch aus der Vorerbschaft entrichtet. Mit dem sogenannten Nacherbfall rückt dann aber auch der Nacherbe ins Scheinwerferlicht des Finanzamtes. Der Nacherbfall ist der Fall, der den Übergang der Vorerbschaft vom Vorerben auf den Nacherben auslöst. Das ist in der Mehrzahl der Fälle der Tod des Vorerben. Es könnte aber auch ein anderes Ereignis als Nacherbfall festgelegt werden, z.B. wenn sich der Vorerbe verheiratet. Dies soll uns hier aber nicht interessieren. Wir bleiben beim Normalfall, dass die Nacherbschaft mit dem Tod des Vorerben auf den Nacherben übergeht. Sie erinnern sich? Zivilrechtlich kommt die Erbschaft vom Erblasser E und nicht vom Vorerben V an den Nacherben N. Sie ahnen es schon. Die Erbschaftsteuer sieht das anders.

Tod des Vorerben als Nacherbfall

Wird die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben ausgelöst, hat der Nacherbe ein Wahlrecht. Lesen Sie oben in § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG noch einmal kurz nach. Der Nacherbe kann entweder die Vorerbschaft als vom Vorerben stammend versteuern oder er kann beim Finanzamt beantragen, dass für die Vorerbschaft sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblassser zugrunde gelegt wird. Das kann aus steuerlichen Gründen viel günstiger sein, als das Verwandtschaftsverhältnis zum Vorerben. Wenn z.B. der Erblasser der Vater des Nacherben ist und die Vorerbin die Lebensgefährtiin des Vaters liegt das auf der Hand. Nach der Lebensgefährtin hat der Nacherbe nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und versteuert alles was darüber hinausgeht mit 30 Prozent. Das wäre der Normalfall. Nach dem Vater stünde der Nacherbe viel besser da. Da gibt es zum einen einen Freibetrag von 400.000 Euro als Kind und was darüber hinausgeht ist zunächst nur mit 7 Prozent zu versteuern.

Weiteres Beispiel

Nehmen wir an der Vater hat zwei Kinder. Er setzt zunächst das ältere Kind zum Vorerben ein und das jüngere Kind zum Nacherben. zum Vorerben, seine jüngere Tochter zur Nacherbin ein. Hier ist die Steuerfolge ähnlich fatal wie im ersten Beispiel. Das jüngere Kind als Nacherbe hat nach dem Geschwister nur einen Freibatrag von 20.000 Euro und die schlechte Steuerklasse II mit einem Steuersatz, der sofort bei 15 % beginnt. Der Nacherbe kann diesem schlechten Ergebnis nur entgehen, wenn er die Besteuerung nach dem Vater beantragt. Dann hat er einen Freibetrag von 400.000 und die günstige Steuerklasse I, die mit einem Steuersatz von 7 Prozent anfängt.

Zusammenfall von Erbschaft und Nacherbschaft

In der Praxis kommt es meistens noch komplizierter. Meistens ist es so, dass der Nacherbe nicht nur die Vorerbschaft erbt, sondern auch noch das Eigenvermögen des Vorerben. Wenn zum Beispiel der Erblasser E das Haus 1 an den Vorerben V vererbt und danach an den Nacherben N und der Vorerbe für sein eigenes Haus 2 auch den N als seinen eigenen Erben einsetzt, fallen die Nacherbfolge von N nach E und die Beerbung des V durch N zusammen (Zwei Erbfälle). In der Praxis werden leider nicht nur Grundstücke vererbt, deren Erfassung über das Grundbuch sehr hilfreich ist, sondern auch Geldvermögen, die von E und von V an N gehen. Hierbei werden die Geldvermögen (Vorerbschaft und Eigenvermögen) meist noch aus Unwissenheit vermischt, so dass eine Zuordnung oft unmöglich ist.

Wie bereits ausgeführt erwirbt der Nacherbe sehr oft zugleich mit der Vorerbschaft auch das eigene Vermögen des Vorerben. Im Erbrecht liegen hier zwei getrennte Erbfälle vor. Steuerrechtlich sind diese beiden Erbfälle nur dann gesondert zu betrachten, wenn der Nacherbe beim Finanzamt beantragt, für das Nacherbe das Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen. Tut er dies nicht werden die zwei Erbfälle zusammengefasst und steuerlich so behandelt, als kämen beide Erbschaften vom Vorerben.

Fallen beide Erbschaften (Nacherbschaft und Eigenvermögen des Vorerben) zusammen und beantragt der Nacherbe, dass die Nacherbschaft gesondert nach dem Verhältnis zum Erblasser besteuert wird, gilt folgendes:


– Für jede der beiden Erbschaften gilt eine eigene Steuerklasse, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (Nacherbschaft) und zum Vorerben (für dessen eigenes Vermögen) richtet
– Die Steuer ist sowohl für die Nacherbschaft als auch für das eigene Vermögen des Vorerben nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.
– Zunächst wird der Freibetrag für die Nacherbschaft aufgebraucht. Bleibt vom Freibetrag noch etwas übrig wird dieser auf die Erbschaft nach dem Vorerben übertragen (Eigenvermögen), aber nur soweit wie hoch der Freibetrag nach dem Vorerben selbst ist.
– Ist der Freibetrag nach dem Erblasser für die Nacherbschaft verbraucht, gibt es auch keinen Freibetrag mehr für die Erbschaft des Eigenvermögens vom Vorerben.

Beispiel

Der Vater setzt seinen Sohn zum Vorerben ein (Wertder Vorerbschaft 100.000 Euro). Nacherbe ist die Tochter des Vaters. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Sohnes ein. Als der Sohn und Vorerbe verstirbt (Nacherbfall), hinterlässt er das Vorerbe von 100.000 Euro sowie eigenes Vermögen im Wert 500.000 Euro. Die Tochter des Erblassers wird sowohl Erbin ihres Bruders als auch Nacherbin ihres Vaters.
Die Schwester beantragt die Besteuerung des Nacherbes nach ihrem Vater. Wegen des Kinderfreibetrags von 400.000 Euro hat sie für die 100.000 Euro werte Nacherbschaft keine Steuer zu zahlen. Den nicht verbrauchten Freibetrag von 300.000 Euro kann sie aber nur in Höhe des Geschwisterfreibetrags von 20.000 Euro in Ansatz bringen.

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