Anfall eines Vermächtnisses. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Baden-Württemberg

Anfall eines Vermächtnisses

Mit dem Anfall des Vermächtnisses entsteht das Vermächtnis. Es gehört zum Vermögen des Vermächtnisnehmers. Er kann es vererben, verpfänden, abtreten.

Im Normalfall fällt das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers an. Dann hat der Vermächtnisnehmer, der vom Vermächtnis und dem Tod des Erblassers noch gar nichts wissen muss, bereits das Recht, die Vermächtnisforderung zu verlangen.

Das ist i.d.R. auch mit dem Tod des Erblassers der Fall, kann aber aufschiebende bedingt sein (Wenn A die Meisterprüfung bestanden hat, bekommt er 10.000 Euro) oder befristet sein (Wenn A das 30. Lebensjahr vollendet hat, bekomm er 10.000 Euro).

Der Anfall des Vermächtnisses ist von der Fälligkeit zu unterscheiden. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab man das Vermächtnis vom Erben fordern kann. Anfalls- und Fälligkeitszeitpunkt können auseinander fallen.

§ 2176 BGB Anfall des Vermächtnisses
   Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

§ 2177 BGB Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
   Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

§ 2178 Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten
   Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

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