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Ausgleichung im Testament für altes Darlehen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann eine gesetzlich nicht ausgleichungspflichtige Zuwendung durch Anordnung im Testament ausgleichungspflichtig werden? 

Der Erblasser hinterließ als Erben die Kinder A, B und C. In seinem Testament hat er bestimmt:

Das meiner Tochter A gegebene Darlehen von € 18.000, das infolge des Vermögensverfalls von A wertlos ist, soll als ausgleichspflichtige Zuwendung mit 18.000 Euro angesetzt und behandelt werden.

Der Nachlasswert soll € 102.000,00 betragen.

Nach der testamentarischen Anordnung soll die Darlehensforderung gegen A so behandelt werden als habe der Erblasser das Geld damals als ausgleichungspflichtige Zuwendung zugewendet. Damit ist sie für die Berechnung aus dem Nachlass auszuscheiden. Der Nachlass ist so zu behandeln, als sei die durch den Erbfall eigentlich werthaltig gewordene Darlehensforderung nicht im Nachlass enthalten.

Dogmatisch liegt die Lösung liegt darin, dass die testamentarischen Anordnungen als Vorausvermächtnis zugunsten der anderen Miterben anzusehen sind. Denn ein Ausgleichung kann nachträglich nicht angeordnet werden. Die anderen Miterben können verlangt, so gestellt zu werden, als hätte die A die Darlehensforderungen und die Unterstützungen als ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten.

Zu beachten ist, dass durch die Anordnung der mit dem Vermächtnis Beschwerte in seinem Pflichtteilsrecht nicht verletzt werden darf.

Berechnung:

Nachlass 102.000

Zuwendung mit Ausgeichungsanordnung 18.000

Ausgleichungsnachlass 120.000

A erhält 1/3 von 120.000 ./. 18.000 = 22.000 (da man die durch den Erbfall werthaltig gewordene Darlehensforderung von 18.000 Euro anzusetzen hat, errechnet sich ein Nachlass von 120.000 Euro und somit ein Pflichtteil der A von 1/6 = 20.000 Euro, so dass der Pflichtteil der A nicht verletzt ist).

B erhält 40.000

C erhält 40.000

 

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