Erbschaftsteuer für Ferienwohnung in der Schweiz. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuer für Ferienwohnung in der Schweiz
Frage:
Wie wird mein Nachlass eigentlich besteuert, wenn ich in Deutschland lebe, aber in der Schweiz auch eine kleine Ferienwohnung habe?
Antwort:
Zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es schon seit langem ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen, obwohl die Schweiz nicht zur EU gehört. Nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen ist das Grundvermögen in der Schweiz von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Schweizer Staatsangehöriger war und in Deutschland lebte. Diese Regelung muss erst recht gelten, wenn der Schweizer Erblasser in der Schweiz lebte. In anderen Fällen, wenn also ein Deutscher als Erblasser die Ferienwohnung vererbt, bleibt es dabei, dass zunächst die Schweiz die Erbschaftsteuer erhebt und diese Erbschaftsteuer dann auf die vom deutschen Fiskus erhobene Erbschaftsteuer angerechnet wird. Im Ergebnis zahlt der Erbe die höhere deutsche Erbschaftsteuer.
Tipp:
In diesem Bereich wird von deutschen Finanzbehörden viel falsch gemacht, so dass sie sich zur Klärung der entstehenden Fragen an uns wenden sollten. Wir sind eine Kanzlei in Grenznähe zur Schweiz und auf diesem Gebiet der Erbschaftsteuer bewandert.
Im einzelnen hängen die Besteuerung und die Höhe der Steuer auch vom Verwandtschaftsverhältnis ab. In der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass jeder Kanton sein eigenes Erbschaftsteuerrecht hat. Deutschland hat dagegen ein nationales Erbschaftsteuerrecht.