Erbschaftsteuererklärung: Welche Kosten darf ich abziehen?
Das Finanzamt
will wissen, wie sehr ein Erbe durch die Erbschaft bereichert ist. Nur die dem Erben aufgrund des Erbfalls verbleibende Bereicherung ist steuerpflichtig. Es können also von den Nachlasswerten die damit verbundenen Schulden und Kosten abgezogen werden. Was gehört alles dazu?
Das Gesetz
regelt das in § 10 des Erbschaftsteuergesetzes.
Von dem Erwerb sind, …., als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
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die vom Erblasser herrührenden Schulden ...
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Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
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die Kosten der Bestattung des Erblassers, nämlich für den •Bestatter •Trauermusik •Blumenschmuck (auf dem Sarg, in der Kirche) •Überführung und Aufbewahrung der Leiche •Friedhofsgebühren (für Grabnutzungsrecht über die sog. Ruhezeit, üblicherweise zwischen 20 - 30 Jahre für das Grab oder die Urnenstätte) •Krematorium •Seebestattung •Ausrichtung der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier •Todes-/Traueranzeigen und Danksagung (Druck-/Anzeigekosten, Porto) •Reisekosten (Übernachtung im Hotel, Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten mit 0,30 €/km; die Angehörigen des Erblassers erstatteten Reisekosten – etwa Flugkosten – sind wohl nur abzugsfähig, wenn diese an der Beerdigung sonst nicht teilnehmen können; vgl. Kapp/Ebeling, § 10 Rz. 105) •Trauerkleidung der Familienangehörigen des Erben, sofern diese speziell für die Beerdigung angeschafft wurde.
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die Kosten für ein nach den Lebensverhältnissen des Erblassers angemessenes Grabdenkmal, also für •Grabstein •Einfassung des Grabes •Urne •Erstbepflanzung des Grabes oder der Urnenstätte
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die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer (das macht 300 Euro pro Jahr x 9,3)
- die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen.
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Abwicklungs- und Regelungskosten: Das sind die Kosten für die •Todeserklärung •Notar-/Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung •Erbenermittlung •Sicherung des Nachlasses, z.B. die Kosten eines vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspflegers •Erteilung eines Erbscheins •Führung eines Rechtsstreits über das Erbrecht •Herausgabeklage bzgl. des Nachlasses •Testamentsanfechtung •Berichtigung des Grundbuchs (Notar- und Grundbuchkosten) •Sachverständigenkosten für die Ermittlung des Gesamtwertes des Nachlasses bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (nicht jedoch die Kosten für die erbschaftsteuerliche Bedarfswertermittlung) •Rechtsstreitigkeiten mit einem Nachlassgläubiger, z.B. Einklage einer Forderung des Erblassers •Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB) •Inventarerrichtung (§ 1993 BGB) •Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand), z.B. zur Auflösung des Haushalts des Erblassers und Verteilung unter mehreren Miterben •Steuerberatung für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung •Erbschaftsverwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Tilgung von Erblasserschulden und der Erfüllung von Vermächtnissen stehen, z.B. die Notar- und Grundbuchkosten bei Grundstücken, Bankspesen bei Wertpapieren, Ertragsteuern, die bei der Vermächtniserfüllung für die Entnahme des Vermächtnisgegenstands aus dem Betriebsvermögen anfallen.
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Verteilungskosten - Zu den Kosten für die „Verteilung des Nachlasses” insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Dazu gehören insbesondere - Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen; - Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben; - Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung; - etwaige Gerichtskosten bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung. Allerdings sind die von einem Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit wegen der von ihm zu tragenden eigenen Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 8 ErbStG, wonach die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig ist. - dazu müssten auch die Anwalts- und Gerichtkosten einer Teilungsversteigerung zählen, obwohl zu dieser Frage offensichtlich noch kein Urteil vorliegt. Da sich die Teilungsversteigerung oft erst Monate oder Jahre nach dem Eingang des Erbschaftsteuerbescheides abgeschlossen ist, dürfte dieser Punkt in der Praxis gerne übersehen oder vergessen werden.
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Kosten zur Erlangung des Erwerbs - z.B. dem Erblasser vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen bei der Errichtung eines Wohnhauses, das später geerbt wird. - Arbeitsleistungen oder Baumaßnahmen des Nacherben am Nachlassgrundstück, dass er später als Nacherbe erhält. - Vorleistungen, die der Erbe in einem Erbvertrag zusagt, z.B. Unterhalts- und Dienstleistungen. - Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Sicherung des Erwerbs - Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung des Nachlasses - Kosten für die Abwendung erbrechtlicher Ansprüche, z. B. die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht - Entgelt für den Erwerb eines Nacherbenanwartschaftsrechts
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Kosten für einen Testamentsvollstrecker
Nicht abziehbar sind
- die eigenen Arbeitsleistungen oder die von Freunden, z. B. bei der Auflösung des Haushalts des Erblassers, eigener Schriftverkehr oder eigene Bemühungen bei der Erbteilung.
- Kosten für die Erhaltung von Nachlassgegenständen
- Kosten für die Einziehung von Forderungen
- Kosten für die Fortsetzung oder Neubegründung von Dauerschuldverhältnissen bzgl. der Nachlassgegenstände
- Kosten für die Renovierung oder Modernisierung von zum Nachlass gehörenden Grundstücken
- Kosten für die Umschichtung von Nachlassgegenständen (Maklerprovision)
- Kosten für die Aufnahme von Krediten
- Die einem Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens.
- Kosten, die dem Erben aufgrund der Hinzuziehung bzw. Beiladung zu einem Einspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung entstanden sind.