Anspruch einer Bank auf Vorlage eines Erbscheins . Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kein Anspruch einer Bank auf Vorlage eines Erbscheins
Nach Auffassung des OLG Hamm sind die AGB-Klauseln einer Sparkasse, wonach das Geldinstitut nach dem Tode des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen und auf die Vorlage dieser Urkunden verzichten kann, wenn der Kunde eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift eines Testaments oder Erbvertrags sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorlege, unwirksam. Es liege eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden vor. Der Gesetzgeber habe nämlich davon abgesehen, dem Erben grundsätzlich den Nachweis seines Erbrechts mittels Erbscheins gegenüber Nachlassschuldnern aufzugeben. Dann könne auch eine Bank kein „Sonderrecht“ für sich beanspruchen.