Erbschein: Beim Nachlassgericht fast 20 Prozent billiger als beim Notar Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Keine Mehrwertsteuer
Wer seinen Erbschein direkt beim Nachlassgericht beantragt und keinen Notar einschaltet, spart die Mehrwertsteuer. Im Ergebnis kostet der Erbschein also nur 83 Prozent dessen, was er bei einem Antrag über einen Notar kostet.
Wie kommt das?
Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG, früher KostO). Während der Notar die 19prozentige Mehrwertsteuer draufschlagen muss, ist das beim Nachlassgericht nicht der Fall.
Für die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht wird eine sogenannte volle 1,0 Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG berechnet. Danach gilt: Je höher der Reinwert des Nachlasses desto höher die volle Gebühr. Der Reinwert des Nachlasses ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalls.
Schnell über 100 Euro gespart
Das kommt auf den Wert des Nachlasses an. Wenn der Reinewert des Nachlasses (Nachlassaktiva minus Nachlassverbindlichkeiten) zum Beispiel 250.000 Euro beträgt, beträgt bei diesem Wert eine sogenannte volle Gebühr nach dem GNotKG 535,00 Euro. Es fällt zunächst eine volle Gebühr für den Erbscheinsantrag an. Stellt man den Erbscheinsantrag über einen Notar betragen die Kosten 535 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Es kommen also 101,65 Euro an Mehrwertsteuer hinzu. Diese Kosten können Sie sparen, wenn sie den Erbscheinsantrag direkt beim Nachlassgericht stellen. Immerhin eine Ersparnis von über 100 Euro.
Hinzu kommt dann noch eine volle Gebühr für die Erteilung des Erbscheins, also weitere 535 Euro. Insgesamt fallen also 1.070 Euro an, wenn Sie den Erbschein selbst direkt beim Nachlassgericht beantragen und 1171,65 Euro, wenn Sie den Erbscheinsantrag über einen Notar stellen.