Staatserbrecht?

Erbt der Staat, wenn kein Testament vorhanden ist? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbt der Staat, wenn kein Testament vorhanden ist?

Nein, im Normalfall nicht. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Es erben also der Ehegatte und die Kinder, oder die Geschwister bzw. Nichten und Neffen, oder Onkels und Tanten bzw. Cousins und Cousinen usw. Nur wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, erbt der Staat. Dies ist im Gesetz folgendermaßen geregelt:

§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.

Die Vorschrift will den Staat nicht reich machen, sondern in erster Linie für Ordnung sorgen: es soll keine herrenlose Nachlässe geben. Der Fiskus wird nur als Noterbe eingesetzt, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. Volkswirtschaftlich hat das Erbrecht des Staates keine Bedeutung

 

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