Könnte das Privaterbrecht durch ein Staatserbrecht ersetzt werden? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Könnte das Privaterbrecht durch ein Staatserbrecht ersetzt werden?
Nein, das ist wegen der institutionellen Garantie des Erbrechts im Grundgesetz nicht möglich. Art. 14 GG garantiert das private Erbrecht.
Art. 14 GG Eigentum, Erbrecht und Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass das Erbrecht die Funktion hat, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen. Das Erbrecht sichert den Fortbestand des Privateigentums im Wege der Rechtsnachfolge. Die Erbrechtsgarantie ergänzt also die Eigentumsgarantie. Erbrechtsgarantie und Eigentumsgarantie bilden zusammen die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung. Die Erbrechtsgarantie als institutionelle Garantie garantiert also Testierfreiheit und Verwandtenerbrecht.