Kann ich meinen Erbteil am Grundstück versteigern?

Frage:

Wer Miterbe an einem Grundstück ist, kann das gesamte Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung versteigern lassen. Kann er aber auch seinen Miterbenanteil versteigern lassen?

Antwort:

Der Miterbe kann zwar seinen Anteil an der Erbschaft verkaufen oder alle geerbten Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung versteigern lassen, aber nicht seinen bloßen Erbanteil am Grundstück selbst versteigern. Versteigerungsobjekte, also einer Versteigerung fähig, sind nämlich nur:

  • Grundstücke
  • Grundstücksbrauchteile
  • Grundstücksgleiche Rechte, wie das Erbbaurecht
  • Wohnungseigentum und Teileigentum
  • Schiffe und Luftfahrzeuge

Wie sie sehen gehört der Erbanteil nicht zu den Versteigerungsobjekten. Steht das Grundstück im Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft kann der Erbanteil des Miterben bzw. der Anteil des Gesamthandeigentümers nicht versteigert werden. Das erkennt man im Grundbuch sehr einfach daran, dass dort dir Miterbe als „in Erbengemeinschaft“ befindlich angegeben wird. Obwohl die Erbengemeinschaft Bruchteile kennt, ist die Versteigerung dieses Anteils am Grundstück nicht möglich, denn es gehört ja noch wesentlich mehr zur Erbengemeinschaft als nur das Grundstück

Hier kommt aber eine Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks in Betracht.

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