Erbenermittler

Erbenermittlung: Honorar bis 30 Prozent des Erbes

Erbenermittlung: Honorar bis 30 Prozent des Erbes

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Als Erbenermittlung bezeichnet man im Rechtswesen die Suche nach und die Dokumentation von nächsten Verwandten eines Erblassers, die in der Regel aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen.

Nach § 1960 BGB obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht oder dem vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspfleger, falls ein solcher bereits bestallt wurde.

In Bayern übernimmt das Nachlassgericht in der Regel (erst)dann die Erbenermittlung, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört oder wenn ein Nachlass mit hohem Nachlasswert vorhanden ist.

Das Ergebnis einer erfolgreichen Erbenermittlung ist die Beantragung eines Erbscheines durch mindestens einen Erben und die Feststellung der Erbfolge durch das Nachlassgericht. Können durch die Erbenermittlung keine gesetzlichen Erben ermittelt werden, so fällt der gesamte Nachlass in der Regel an den Fiskus (sogenanntes Fiskuserbrecht oder auch Fiskalerbrecht), oder der Nachlass kommt vorerst in die gerichtliche Hinterlegung. Voraussetzung für die Hinterlegung ist jedoch, dass der Nachlass lediglich aus Barvermögen und höchstens aus kleineren, hinterlegungsfähigen Sachwerten (beispielsweise Schmuck) besteht.

Kann trotz Erbenermittlung ein Teil der Erbfolge nicht geklärt werden, so können mögliche weitere Beteiligte am Nachlassverfahren mittels einer Öffentlichen Aufforderung nach § 2358 BGB aufgeboten werden. Melden diese zunächst unbekannten Beteiligten ihre Erbrechte nicht innerhalb einer gesetzlichen Mindestfrist von sechs Wochen nach Veröffentlichung beim Nachlassgericht an, so bleiben ihre Rechte im laufenden Verfahren zunächst unberücksichtigt, und es kann ein Erbschein ohne Ausweisung ihres Erbrechts erteilt werden.

Da die Recherchen nach erbberechtigten Verwandten des Erblassers durch Flucht, Emigration und diverse Migrationsströme oftmals besondere historische Kenntnisse (vor allem Emigrationsthematik, Handschriftenkunde, etc.) erfordern, schalten Nachlasspfleger, Notare oder Gerichte auch Genealogen (meist Historiker und/oder Juristen) ein, die aufgrund ihres Spezialwissens die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, um doch noch berechtigte Personen weltweit aufzufinden.

Diese Genealogen, die oftmals in Bürogemeinschaften organisiert sind, arbeiten ausnahmslos in Vorleistung, d.h. sämtliche anfallenden Kosten der Eruierung der berechtigten Erben entfallen zunächst auf den Genealogen, der seine Vergütung (meist 20 bis 30 % des der berechtigten Person zufallenden Erbteiles) von den Erben mittels Honorarvereinbarung erhält. Findet der Genealoge letzten Endes keine erbberechtigten Personen, so erhält er in aller Regel keine Vergütung.

Für die Erbenermittlung werden Erbenermittler, ein in Mitteleuropa freier Beruf (vgl. etwa Frankreich, wo Genealogen in einer Kammerorganisation vertreten sind), tätig.

 

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