Gesetzliche Hinterbliebenenrente. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gesetzliche Hinterbliebenenrente nicht erbschaftsteuerpflichtig
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente fällt nicht unter den Katalog der Erbschaftsteuertatbestände des § 3 ErbStG. Sie unterliegt daher nicht der Erbschaftsteuer. Das gilt für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten, die Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge aus einer berufsständischen Pflichtversicherung (z.B. Versorgungswerk der Rechtsanwälte).
Vertragliche Versorgungsansprüche Hinterbliebener hingegen unterliegen der Erbschaftsteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente wirkt sich aber auf den sog. Versorgungsfreibetrag aus.