EU-Erbrecht: Gilt für mich jetzt englisches Erbrecht, wenn ich in London lebe?

EU-Erbrecht: Gilt für mich jetzt englisches Erbrecht, wenn ich in London lebe?

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Sie zielen mit Ihrer Frage auf die EU-Erbrechtsverordnung ab, die für Todesfälle ab dem 17.8.2015 gilt. Aufgepasst: Großbritannien, Irland und Dänemark sind nicht der EU-Erbrechtsverordnung beigetreten. Aus deutscher Sicht bleibt also für Sie aber dennoch nicht alles beim Alten und es richtet sich das Erbrecht gerade nicht mehr – wie früher – nach der deutschen Staatsangehörigkeit (so dass deutsches Erbrecht gälte). Das war nur bis zum 16.8.2015 so.  Seit dem 17.8.2015 gilt Art. 21 EuErbVO, wonach die Erbfolge sich nach dem Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts richtet, das wäre bei Ihnen dann England. Nur wenn Sie deutsches Erbrecht wählten, gälte es für sie weiter. Es gibt aber in England die Besonderheit der lex rei sitae = Staatsbezogenheit von Grundstücken. Das englische Kollisionsrecht weist für in Deutschland belegene Grundstücke auf deutsches Erbrecht zurück. Für die beweglichen Nachlassgegenstände (z.B. Auto, Geld) und die in England belegenen Immobilien gilt englisches Erbrecht. Dies nennt man Nachlassspaltung.

Artikel 21 EuErbVO Allgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Artikel 22 EuErbVO Rechtswahl
(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
(2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.
(3) Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht.
(4) Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen.

Artikel 36EuErbVO Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften

(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:
a) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
b) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte;
c) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Artikel 27 in Ermangelung interner Kollisionsvorschriften dieses Staates als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser oder die Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch den Erbvertrag betroffen ist, die engste Verbindung hatte.

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