Familienvereine: Vereinsziel Familie. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Familienvereine
sind Vereine, deren Zweck wesentlich im Interesse einer oder mehrerer Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Familienvereine unterliegen alle dreißig Jahre der Erbersatzsteuer. Für Familienvereine gelten die Regelungen für Familienstiftungen (siehe dort) entsprechend.