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Warum sollten Sie sich als Deutscher mit französischem Erbrecht befassen? Das kann für Sie interessant werden, wenn Sie ihren Wohnsitz dauerhaft nach Frankreich verlegen. Dann gilt für Sie als Europäer französisches Erbrecht, wenn Sie nicht in Ihrem Testament eine Rechtswahl für deutsches Erbrecht treffen. Letzteres ist natürlich möglich.

Deutsch-Französische Erbfälle

werden also ausschließlich entweder nach deutschen oder nach französischem Erbrecht abgewickelt, egal ob der Nachlass in Deutschland oder Frankreich liegt. Früher war das anders. Bei Erbfällen vor dem 17. August 2015 kam es zu einer sogenannten Nachlassspaltung. Wohnte der Erblasser damals in Deutschland hatte aber Grundbesitz in Frankreich, waren die deutsche und die französische Rechtsordnung nebeneinander anzuwenden. Das ist seit dem 17.8.2015 nicht mehr der Fall. Es gilt entweder nur deutsches oder nur französisches Erbrecht, und zwar unabhängig davon, wo die Nachlassgrundstücke liegen.

Das französische Erbrecht

ist im Code civil geregelt.

Gesamtrechtsnachfolge

Wie das deutsche Erbrecht geht das französische Erbrecht vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge aus. Alle Rechte und Pflichten, die ein verstorbener Mensch hatte, gehen insgesamt auf den oder die Erben über.

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Für die Verwandten – ausgenommen ist davon der Ehegatte – folgendes gesetzliche Erbrecht, wenn kein Testament vorhanden ist:

  1. Kinder erben zu gleichen Teilen
  2. Sind keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden und leben die Eltern des Verstorbenen noch, erbt jeder Elternteil 1/4, der Rest geht an die Geschwister zu gleichen Teilen. Hatte der Erblasser keine Geschwister erben die noch lebenden Eltern zu je 1/2.
  3. Ist ein Elternteil verstorben, erbt der überlebende Elternteil 1/4. Der Rest geht zu gleichen Teilen an die Geschwister.
  4. Sind beide Eltern tot erben die Geschwister zu gleichen Teilen.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte erhält immer ein lebzeitiges Wohnrecht am Haus oder der Eigentumswohnung. Daneben gilt:

  1. Sind nur gemeinsame Kinder als Erben vorhanden, erbt der Ehegatte nach seiner Wahl entweder 1/4 der Erbschaft oder er kann den vollen Nießbrauch am gesamten Nachlass verlangen. Wählt er den Nießbrauch können die Kinder den Nießbrauch durch eine Leibrente, die sich nach dem Wert des Nießbrauchs richtet, ablösen.
  2. Sind nicht nur gemeinsame Kinder vorhanden erbt der Ehegatte nur 1/4 als Vollerbe.
  3. Sind keine Kinder vorhanden erbt der Ehegatte 1/2, wenn beide Eltern noch leben. Lebt nur noch ein Elternteil des Erblassers erbte der Ehegatte 3/4.
  4. Sind keine Kinder, Enkelkinder oder Eltern vorhanden erbt der überlebende Ehegatte alleine.

Errungenschaftsgemeinschaft

In Frankreich gilt als gesetzlicher Ehestand die Errungenschaftsgemeinschaft. Das bedeutet, dass alles, was die Eheleute während der Ehe erwerben gemeinschaftliches Eigentum wird. Bevor also das Erbe geteilt wird, erhält der länger lebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens, das während der Ehe erworben wurde. Nur der Rest ist Nachlass und wird zu 1/4 an die Ehefrau und zu 3/4 an die Kinder vererbt.

Testamente

Frankreich kennt wie Deutschland handschriftliche und notarielle Testamente. Das handschriftliche Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben und mit dem Errichtungsdatum versehen sein. Gemeinschaftliche Testamente sind verboten. Ein Berliner Testament kann in Frankreich also nicht wirksam errichtet werden. Allerdings sehen die französischen Gerichte das Verbot nur als Formvorschrift an. Wenn also Ehegatten in Deutschland ein Berliner Testament errichten, ist es nach dem Haager Testamentsformübereinkommen auch in Frankreich gültig. Es dürfte aber keine Bindungswirkung wie nach deutschem Erbrecht vorliegen. Französische Gerichte werden ein formwirksam errichtetes Berliner Testament vermutlich als zwei wirksame Einzeltestamente ansehen, von denen jeder Ehegatte sein Einzeltestament jederzeit ohne Zustimmung des anderen Ehegatten widerrufen kann.

Pflichtteil

Der Pflichtteil beträgt in Frankreich für die Kinder

  • die Hälfte des Nachlasses bei nur einem Kind
  • ein Drittel des Nachlasses je Kind bei zwei Kindern
  • ein Viertel des Nachlasses je Kind bei drei Kindern
  • 3/4 des Nachlasses bei mehr als vier Kindern, und zwar für jedes Kind geteilt durch die Kinderzahl

Der Pflichtteil wird seit 2006 durch eine Entschädigungsgzahlung geleistet.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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