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Erbteilskauf: Wie man einen Erbteil verkauft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbteilskauf: Wie man einen Erbteil verkauft

Miterben sind über einen Erbteil am Nachlass beteiligt. Der Erbteil repräsentiert den Anteil am Gesamtnachlass. Es ist keine Beteiligung an den einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen gegeben. Der Erbteil ist ein Recht am Nachlass. Es gibt also – wie auch sonst bei Rechten – keinen gutgläubigen Erwerb. Selbst wenn der Erbeilsverkäufer einen Erbschein vorlegt, kann – ein im Erbschein fälschlich ausgewiesener – Erbteil nicht gutgläubig erworben werden.

Der Erbteil kann durch notariell zu beurkundenden Erbteilskaufvertrag verkauft werden. Die anderen Miterben haben dann gemeinschaftlich ein Vorkaufsrecht. Die Erfüllung des Kaufvertrags erfolgt durch Übertragung des Erbteils auf den Käufer. Auch diese Erbteilsübertragung muss notariell beurkundet werden. Erbteilskauf und Erbteilsübertragung werden meist im gleichen Vertrag notariell beurkundet.

Der Erbteilskäufer wird nicht Erbe. Auf den Käufer gehen lediglich die Rechte und Pflichten aus dem Erbteil über. Weil der Käufer nicht Erbe wird, wird auch der Erbschein nicht geändert.

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