Freibeträge bei Schenkungen an Nichte oder Neffe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Freibeträge bei Schenkungen an Nichte oder Neffe
Während es in der Kernfamilie durch hohe Freibeträge bei durchschnittlichen Vermögen meistens unproblematisch möglich ist, erbschaftsteuerfrei zu vererben, ist dies in den Erbschaftsteuerklassen II und III meist nicht der Fall.
Beispiel:
Wenn beispielsweise eine Tante ihrem Lieblingsneffen alles vererben möchte, hat dieser nur 20.000,00 € Freibetrag und muss den Rest (je nach dem ob es sich um die „leibliche“ oder um die angeheiratete Tante handelt) nach den Steuersätzen der Steuerklasse II oder III versteuern.
Gut zu wissen:
Hier kommt als Abmilderung der Erbschaftsteuer in Betracht, dass die Tante in ihrem Testament Geldvermächtnisse zugunsten der Familienangehörigen des Neffen (beispielsweise Ehefrau und Kinder) in Höhe von deren Erbschaftsteuerbeträgen (derzeit 20.000,00 €) aussetzt. Dann fällt zu Lasten der Gesamtfamilie des Neffen weniger Erbschaftsteuer an.