Ist ein Kaufrechtvermächtnis eine Erbschaftsteuerfalle? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ist ein Kaufrechtvermächtnis eine Erbschaftsteuerfalle?

Nach den Erbschaftsteuerrichtlinien zieht die Finanzverwaltung das Urteil des BFH vom 13.8.2008 heran, wonach Kaufrechtsvermächtnisse Forderungen und damit als Sachleistungsansprüche (§§ 12 Abs. 1, 9 BewG) mit dem gemeinen Wert des Gegenstands anzusetzen sind, auf die sich das Kaufrecht- oder Übernahmerecht bezieht, die Kaufsumme oder Übernahmesumme ist natürlich abzuziehen.

ErbStR H E 3.2

Kaufrechtsvermächtnis. → BFH vom 13. 8. 2008 (BStBl. II S. 982).

Hiernach gelten folgende Leitsätze:

1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand).
2. Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.
3. Ist gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu.

 

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