Genehmigung der durch vollmachtslosen Vertreter erfolgten Erbteilsabtretung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Genehmigung der durch vollmachtlosen Vertreter erfolgten Erbteilsabtretung

1. Die formgerechte Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgten Erbteilsabtretung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Erben des vertretenen Erblassers ihrerseits gemeinsam mit diesem eine Erbengemeinschaft bildeten und für jeweils ihre Anteile bereits formgerecht genehmigt hatten.

2. Eine Konvaleszenz (Heilung) des Verfügungsgeschäfts tritt nicht ein, wenn der vollmachtlose Vertreter  des Berechtigten das Verfügungsobjekt nachträglich erwirbt (Anschluss an OLG Frankfurt vom 19. August 1996, 20 W 174/96, FGPrax 1996, 212).

Für Experten:
OLG München v. 10.12.2009 – 34 Wx 110/09 –
ZEV 2010, Heft 2, X

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