Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

Dies richtet sich nach den Bestimmungen des Erblassers im Testament. Es ist zwischen der Abwicklungsvollstreckung (Normalfall) und der Verwaltungsvollstreckung zu unterscheiden.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Anordnungen im Testament umzusetzen. In der Regel liegt eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung vor, d. h. der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab. Er verteilt ihn nach den Vorgaben des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker erfüllt die Vermächtnisse und Auflagen, die im Testament ausgesetzt sind. Zuvor aber reguliert er die Schulden. Daneben macht er die Erbschaftsteuererklärung. Es kann aber auch eine Dauervollstreckung oder eine Verwaltungsvollstreckung gewollte sein.

Abwicklungsvollstrecker:

Es kann im Testament bestimmt sein, dass der Testamentsvollstrecker die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen hat. Sein Amt endet dann, wenn der Wille des Erblassers erfüllt ist. Man spricht dann von einer Abwicklungsvollstreckung oder einem Abwicklungsvollstrecker. Bei der Abwicklungsvollstreckung dient die Verwaltung des Nachlasses bis zur Abwicklung, das ist die Teilung, nur dazu, die Aufgaben der Abwicklung und die Auseinandersetzung zwischen den Erben durchzuführen. Ist im Testament nur Testamentsvollstreckung angeordnet, ohne die Aufgaben des Testamentsvollstreckers näher zu präzisieren, liegt eine solche Abwicklungsvollstreckung vor.

Verwaltungsvollstrecker als Dauervollstrecker:

Die Testamentsvollstreckung kann aber auch eine andauernde Aufgabe sein und die Verwaltung des Nachlasses zur eigentlichen Aufgabe des Testamentsvollstreckers werden (Dauervollstreckung). Diese Dauervollstreckung wird allerdings nach spätestens 30 Jahren unwirksam. Diese 30-Jahres-Grenze kann aber überschritten werden, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass die Verwaltung des Nachlasses bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Ist zum Beispiel lebenslange Testamentsvollstreckung für den Erben angeordnet und lebt er noch 40 Jahre, dauert die Testamentsvollstreckung dann eben 40 Jahre.

Achtung:

Bei einer Testamentsvollstreckung durch eine juristische Person muss die Frist der 30 Jahre strikt eingehalten werden (§ 2210 S. 3 i.V.m. § 2163 Abs. 2). Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser durch Ernennung einer juristischen Person, die ja nicht stirbt, als Testamentsvollstecker auf Lebenszeit eine Testamentsvollstreckung ohne jede Zeitgrenze anordnen kann.

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