Erbschaftsteuer: Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens. Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuer: Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
Beispiel 1:
Sterben innerhalb eines Jahres Großvater V und der alleinerbende Sohn K und nach ihm dessen Sohn E Alleinerbe, ist in der Erbschaft des K das Erbe des Großvaters enthalten und würde binnen eines Jahres zwei mal der vollen Erbschaftsteuer unterworfen. Dies verhindert§ 27 ErbstG, indem er bestimmt, dass sich bei mehrfachem Erwerb von Todes wegen desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren durch Personen der Erbschaftsteuerklasse I der Erbschaftsteuertarif ermäßigt, und zwar
- um 50 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer nicht mehr als ein Jahr liegt
- um 45 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre liegen
- um 40 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre liegen
- um 35 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre liegen
- um 30 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre liegen
- um 25 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre liegen
- um 20 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre liegen
- um 10 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre liegen
Beispiel 2:
Frage:
Wenn dasselbe Vermögen innerhalb kurzer Zeit zweimal vererbt wird, ist dann zwei Mal die volle Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen?
Antwort:
Grundsätzlich ja, es gibt aber bei einer mehrfachen Vererbung desselben Vermögens eine Steuervergünstigung. Diese Vergünstigung gibt es aber nur für Personen der Steuerklasse I. Es müssen also Ehegatten, Kinder oder Enkelkinder beteiligt sein. Wenn ein solche Person, z.B. der Ehefrau als Alleinerbin, Vermögen erbt, dass in den letzten zehn Jahren bereits von einer anderen Person der Steuerklasse I, z.B. dem Ehemann, erworben wurde, ermäßigt sich die Erbschaftsteuer für den letzten Erwerb.
Beachte:
Es würde im Beispiel auch ausreichen, wenn die Mutter dem nachverstorbenen Sohn Vermögen, z.B. ein Grundstück im Zehnjahreszeitraum vor dem Tod des Sohnes geschenkt hätte. Auch dann wäre eine Steuerermäßigung nach dem Tod des Sohnes gewährt worden. Die Steuerermäßigung setzt aber einen Todesfall voraus (also Tod des Sohnes und keine Schenkung des Sohnes).
Da im Beispiel die Schenkung vor 9 Jahren erfolgte ermäßigt sich die Steuer für das Vermögen das durch den Tod zum zweiten Mal innerhalb von Zehn Jahren übergeht um 10 %. Allerdings ist die Steuerermäßigung begrenzt auf 10% der für den Vorerwerb vor neun Jahren gezahlten Steuer.
Wäre das Vermögen bereits nach einem Jahr vererbt worden, würde sich die Steuer um 50 % ermäßigen, wiederum begrenzt auf höchstens 50 % der für den Vorerwerb gezahlten Steuer.