Bewertung des Nachlasses für den Pflichtteil

Bewertung des Nachlasses für den Pflichtteil

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist Erbrecht.

Die Bewertung des Nachlasses hat große Bedeutung bei der Berechnung des Pflichtteils.

Für die Bewertung müssen zum einen die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden. Zum anderen sind dann die vom Erblasser hinterlassenen Schulden abzuziehen.

Bei der Bewertung der Nachlassgegenstände kommt es auf deren Verkehrswert an (Verkehrswert ist der wirkliche Wert, der bei einem Verkauf vom Käufer zu zahlen wäre).

Bei Wertpapieren

ist das der Kurswert am Todestag des Erblassers.

Firma

Hatte der Erblasser Gesellschaftsanteile, ein Handelsgeschäft eine Firma oder eine Praxis, ist für die Bewertung maßgebend, was ein Außenstehender für die Anteile zahlen würde.

Bei Immobilien

ist der auf dem freien Markt erzielbare Preis heranzuziehen. Dieser Verkehrswert wird bei Schätzgutachten nach dem Ertragswert- oder Sachwertverfahren ermittelt.

Mietshaus

Ist ein Mietshaus Teil des Nachlasses, wird nach dem Ertragswertverfahren auf die erzielten Mieten abgestellt.

Eigenheim

Bei einem selbst genutzten Eigenheim ist nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln, was es kosten würde dieses Haus heute zu bauen. Im Anschluss wird dann das Alter des Hauses wertmindernd berücksichtigt.

Der Wert eines unbebauten Grundstücks

ist nach dem Bodenrichtwert zu ermitteln, der bei den Gutachterausschüssen der Gemeinde erfragt werden kann.

Vom Nachlass abzuziehen

sind die Schulden des Erblassers (worunter auch Steuerschulden des Erblassers fallen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon bestanden), die Zugewinnausgleichsforderung und der Voraus des überlebenden Ehegatten und sonstige mit dem Erbfall zusammenhängende Kosten wie Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs- und Prozesskosten.

Nicht in Abzug zu bringen sind der Dreißigste, Vermächtnisse, Auflagen, und die Erbschaftssteuer des jeweils Erb- und Pflichtteilsberechtigten.

 

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