Geschäftswert im Erbscheinsverfahren. Erläutert von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Baden-Württemberg

Geschäftswert im Erbscheinsverfahren

Der Geschäftswert nach § 40 GNotGK ist maßgeblich für die Gerichtsgebühren, die im Erbscheinsverfahren zu erheben sind. Der Geschäftswert bestimmt sich nach nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.

§ 40 GNotKG Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
2. Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, …
3. Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, …
4. Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, …
ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2 der Höfeordnung) abgezogen.
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.


Zunächst werden bei der Wertermittlung also die Aktiva addiert. Hievon können dann als Passiva nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, die sogenannten  „Erblasserschulden“ abgezogen gebracht werden

Nicht (mehr) abgezogen werden können die sogenannte Erbfallschulden, wie beispielsweise die Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Kosten der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft. Dadurch soll die Kostenerhebung nach dem neuen GNotKG vereinfacht werden.

Der Geschäftswert wird durch Beschluss festgesetzt. Der Beschluss sieht so aus:

Beschluss

Az. 2 VI 111/24

Amtsgericht Musterstadt


In dem Nachlassverfahren
Martha Musterfrau, geb. Mustermann, geb. am 24.12.1960, verstorben am 13.08.2024,
Staatsangehörigkeit deutsch. letzte Anschrift Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
– Erblasserin –

Beteiligte:
1) A
2) B

hat das Amtsgericht Musterstadt durch die Rechtspflegerin Musterius am 8.8.2024 beschlossen:

Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf 3.333.333,33 Euro festgesetzt.

Gründe:

Im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins richtet sich der Geschäftswert nach dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls, § 40 GNotKG.

Der Geschäftswert setzt sich wie folgt zusammen:

Aktiva:

Bargeld: 333,33 Euro

Wertpapierkonto: 3.000.000,00 Euro.

Volksbankkonto 3.000,00 Euro

Grundbesitz: 330.000,00 Euro

Kunstgegenstände: 3.000,00 Euro

Passiva

Pensionsrückforderung 3.000,00 Euro

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Musterstadt, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. …

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann nur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. …

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