Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren
Einführung
Der Erbschein ist beim Amtsgericht als Nachlassgericht zu beantragen. Lehnt das Amtsgericht die Erteilung des beantragten Erbscheins durch Beschluss ab, kann gegen diesen ablehnenden Beschluss Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt werden. Das Nachlassgericht kann nunmehr entweder der Beschwerde abhelfen und den Beschluss abändern oder aber auf seiner Entscheidung beharren (nicht abhelfen) und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen. Was im Beschwerdeverfahren zu beachten ist, will dieser Beitrag näher beleuchten.
Erbscheinsverfahren
Mit Erbscheinsverfahren sind hier all Verfahren gemeint, die einen Erbschein zum Gegenstand haben, also
- das Verfahren auf Erteilung eines beantragten Erbscheins
- Verfahren zur Einziehung eines falschen Erbscheins oder
- Verfahren zur Kraftloserklärung eines Erbscheins.
Streitiges Erbscheinsverfahren
Feststellungsbeschluss
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, z.B. es wird beim Nachlassgericht der von A der Antrag gestellt, einen Erbschein zu erteilen, dass A Alleinerbe ist. Gibt es aber noch einen anderen Erbkandidaten (z.B. „Beteiligter“ B) und widerspricht dieser dem Antrag von A, erlässt das Nachlassgericht einen Feststellungsbeschluss. Will das Nachlassgericht den beantragten Alleinerbschein für A erteilen, erklärt es in diesem Feststellungsbeschluss die für die Erbscheinserteilung erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Es kündigt damit sozusagen die von ihm beabsichtigte Erteilung des Alleinerbscheins für A an. Der Feststellungsbeschluss wird auch B, der mit der Erteilung des Erbscheins für A nicht einverstanden ist, vom Nachlassgericht zugestellt. B hat nun einen Monat Zeit gegen den Feststellungsbeschluss Beschwerde einzulegen. Leg B keine Beschwerde ein, wird der Alleinerbschein für A erteilt. Leg B aber Beschwerde ein, muss zunächst der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet werden. Im Beschwerdeverfahren wird geklärt, ob der Erbschein für A erteilt werden darf oder nicht.
Zurückweisungsbeschluss
Hält das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag von A für unzulässig oder unbegründet, weist es ihn durch Beschluss zurück. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss kann jetzt A Beschwerde einlegen.
Verfahren auf Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins
Auch in diesen Amtsverfahren in denen das Gesetz keinen Antrag vorsieht, und die Einziehung oder Kraftloserklärung nur „angeregt“ werden kann, ist gegen Beschlüsse des Nachlassgerichts die Beschwerde (jedenfalls nach der Kommentarliteratur) möglich.