Erben 2. Ordnung: Wenn Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen erben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gesetzliche Erben 2. Ordnung: Wenn Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen erben
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben beide Eltern zur Zeit des Erbfalls, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Die Eltern des Erblassers schließen also die Geschwister des Erblassers von der Erbfolge aus.
Ist ein Elternteil verstorben, so treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Sie erben nach Stämmen. Sind solche Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein, §§ 1925, 1927 BGB.
Es erben also in der zweiten Ordnung die Eltern (nicht weitere Voreltern), und sofern ein Elternteil oder beide verstorben sind, die voll- und halbgebürtigen Geschwister und die Abkömmlinge verstorbener Geschwister.
Sind beide Eltern verstorben, so fällt die eine Hälfte der Erbschaft den Abkömmlingen des Vaters und die andere den Abkömmlingen der Mutter zu. Vollbürtige Geschwister haben an beiden, halbbürtige nur an einer Hälfte Anteil.
Beispiel:
Hinterlässt z.B. der nach dem Tode seiner Eltern unverheiratet verstorbene Erblasser A einen Bruder B aus der ersten Ehe seiner Mutter, aus der er selber auch stammt, und eine Schwester C aus zweiter Ehe, so erhält B einmal die eine Hälfte der Erbschaft, die seinem Vater, wenn er noch lebte angefallen wäre, allein. Er erhält ferner mit der Schwester C zusammen die anderen Hälfte als den Anteil der verstorbenen Mutter, so dass dem B im Ganzen 3/4, der C 1/4 der Erbschaft anfallen. Ist B (oder die Schwester C) vor dem Erbfall verstorben und hat Kinder hinterlassen, so erhalten die Kinder zusammen das, was dem B (oder der Schwester C) zugekommen wäre.