Ausländisches Grundvermögen: Auch der deutsche Fiskus will Erbschaftsteuer

Ausländisches Grundvermögen: Auch der deutsche Fiskus will Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ausländisches Grundvermögen: Auch der deutsche Fiskus will Erbschaftsteuer

Ausländisches Grundvermögen ist bei der deutschen Erbschaftsteuer ebenfalls zu versteuern, wenn der Eigentümer Inländer ist oder erst seit fünf Jahren aus Deutschland weggezogen ist. Aber auch im letzteren Fall ist es zu versteuern, wenn der Erbe oder die Beschenkten in Deutschland wohnen.

Ausländisches Grundvermögen wird mit dem gemeinen Wert = Verkehrswert = wirklicher Wert = Marktwert, also mit dem was man für das Haus am Markt bei einem Verkauf bekommt, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer angesetzt.

Die Besteuerung regelt sich nach Doppelbesteuerungsabkommen, wenn solche zwischen dein betroffenen Staaten existieren (z.B. Deutschland – Schweiz). Existieren solche Doppelbesteuerungen (wie regelmäßig) nicht, gilt die Anrechnungsmethode. Eine im Ausland bezahlte Erbschaftsteuer (z.B. in Spanien) wird auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen angerechnet.

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