Steuerbegünstigtes Vermögen

Steuerbegünstigtes Vermögen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Steuerbegünstigtes Vermögen beim Vererben und Verschenken

Grundsätzlich wird Vermögen beim Vererben und Verschenken nach dem Verkehrswert angesetzt. Hiervon werden dann die Freibeträge abgezogen (Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro).

Es gibt aber auch sogenanntes steuerbegünstigtes Vermögen, nämlich:

  • Familienheime beim Erwerb und Nutzung durch den Ehegatten
  • Familienheime bis 200 qm beim Erwerb durch Kinder, die einziehen
  • Vermietete Wohngrundstücke bzw. Wohnungen
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Betriebsvermögen

Lassen Sie sich bei der Übergabe solcher Objekte von einem unserer Spezialisten beraten.

 

 

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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