Als eingetragener Lebenspartner das Familienheim steuerfrei erben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wurde. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat für schwule und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.10.2017 kann seit diesem Zeitpunkt die Ehe auch zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. § 20a PartG bietet die Möglichkeit eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umzuwandeln. Wurde nicht in die Ehe gewechselt, gelten die Bestimmungen über die eingetragene Lebenspartnerschaft fort. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften übrigens nicht mehr möglich.
Als eingetragener Lebenspartner das Familienheim steuerfrei erben
Frage aus Blumberg:
Mein Lebenspartner ist gestorben. Er hat mich zum Alleinerben eingesetzt. Wir lebten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (sog. „Homo-Ehe“). Er hinterließ mir 1,1 Mio. Euro, nämlich ein Haus im Wert von 600.000 Euro, in dem wir lebten und 500.000 Euro Wertpapiere. Muss ich Erbschaftsteuer zahlen?
Antwort der Erbrechtskanzlei RUBY
Nein. Zum einen ist der Erwerb des Familienheims durch einen eingetragenen Lebenspartner oder einen Ehegatten völlig steuerfrei. Dann bleiben „nur“ noch die 500.000 Euro Wertpapiervermögen übrig, für die Ihr persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro ausreicht. Darüber hinaus haben Sie noch einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro.