Bedürftigentestament

Hartz-IV-Testament“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Gibt es ein „Hartz-IV-Testament“?

Ja, wobei dieses Testament zugunsten von Dauerarbeitslosen in der Fachwelt als Bedürftigen-Testament bezeichnet wird.

1. Die Ausgangslage

Wer im Alter um die Fünfzig arbeitslos wird findet meist innerhalb der 6 bis 18 Monate, in denen Arbeitslosengeld I gezahlt wird, keinen neuen Arbeitgeber. Er ist dann als Arbeitsloser auf Arbeitslosengeld II  (ALG II) oder Hartz IV angewiesen. Ein ALG-II- oder Hartz-IV-Empfänger muss aber erst sein eigenes Vermögen einsetzen bevor er diese Sozialleistungen erhält. Der Sozialleistungsträger greift also auf die Erbschaft in der Weise zu, dass ALG II oder Hartz IV eingestellt werden, bis die Erbschaft aufgezehrt ist.

Man kann den Erben durch eine Gestaltung schützen, die dem sogenannten Behindertentestament nachgebaut wird: das Vermögen wird durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Verbindung mit der Anordnung von Testamentsvollstreckung geschützt. Dabei muss das Hartz-IV-Testament im Unterschied zum Behindertentestament folgende Unterschiede berücksichtigen:

  • Die Abhängigkeit von Hartz IV bzw. ALG II ist in den meisten Fällen nur vorübergehender Natur. Spätestens mit dem Eintritt in das Rentenalter entfällt in den meisten Fällen das Problem der Erbschaftsvernichtung, da der Erbe dann Altersrente bezieht.
  • Der Testamentsvollstrecker muss das uneingeschränkte Vertrauen nicht nur des Erblassers, sondern auch des Erben genießen. Ein geistig Behinderter nimmt die Beschränkung seiner Vorerbenstellung durch den Testamentsvollstrecker ohne weiteres hin. Beim arbeitslosen Erben kann es zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker zu Auseinandersetzungen kommen.
2. Sozialrechtliche Situation

Sozialhilfe oder ALG II bekommt nur, wer vorher sein Einkommen und sein Vermögen verwertet (Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe). Dabei wird bei einer sog. Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft auch das Vermögen des Ehepartners oder Lebensgefährten herangezogen werden , so dass die gleichen Probleme auftauchen, wenn zwar nicht der Erbe, sondern dessen Partner Sozialhilfe oder ALG II bezieht.

Zum verwertbaren Vermögen bzw. Einkommen gehören grundsätzlich auch Substanz und Ertrag einer Erbschaft. Deshalb müssen durch das sog. Bedürftigentestament Substanz und Ertrag vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers geschützt werden.

3. Schutz der Nachlasssubstanz

Würde der Sozialleistungsempfänger Vollerbe muss nach dem Nachrangrundsatz erst der Nachlass bzw. Erbteil aufgebraucht sein, bevor die nachrangigen Sozialleistungen fließen können. Im Prinzip erhält der Erbe dann anstatt der Sozialleistungen die Erbschaft, die letztlich nur den Staatssäckel entlastet. Wer glaubt, es mache daher Sinn den Hartz-IV-Empfänger gar nichts erben zu lassen, täuscht sich, jedenfalls dann, wenn er nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt ist (z. B. Kind, Ehegatte, Elternteil). Bei einer Enterbung hat der Sozialhilfe- oder Hartz-IV-Empfänger nämlich einen Pflichtteilsanspruch in Geld (im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Diesen Pflichtteilsanspruch kann der Träger der Sozialhilfe nach dem Gesetz auf sich überleiten und die Geldforderung beim Erben geltend machen. Die Enterbung reduziert damit zwar den Zugriff des Sozialleistungsträgers auf die Hälfte, schließt ihn aber nicht aus.

Ausschließlich mit der Einsetzung des Sozialleistungsempfängers zum Vorerben kann die Erbschaft vor der Kralle des Sozialamtes geschützt werden. Da dem nicht befreiten Vorerben die Verwertung des Nachlasses rechtlich unmöglich ist, kann weder die Sozialhilfe noch das ALG II davon abhängig gemacht bzw. deswegen eingestellt werden. Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers ist, scheidet auch eine Erbenhaftung für die dem Vorerben erbrachten Sozialleistungen aus.

Allerdings kann der mit der Nacherbschaft belastete Vorerbe gemäß § 2306 BGB die (nicht) (befreite) Vorerbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen. Da der Sozialleistungsträger auf diesen zugreifen und die vorrangige Verwertung verlangen kann, ist für den Leistungsträger die Überleitung des Ausschlagungsrechts von zentraler Bedeutung. Aber nach mittlerweile einhelliger Meinung scheidet eine Überleitung des Ausschlagungsrechts gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII bzw. § 33 Abs. 1 SGB II aus, weil das Ausschlagungsrecht ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch ist.

Deshalb spricht nichts gegen und alles für die Einsetzung des Beziehers von Sozialleistungen zum nicht befreiten Vorerben.

4. Schutz des Ertrags der Erbschaft

Damit ist aber nur die Substanz der Erbschaft vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers geschützt, nicht aber der Ertrag. Deshalb ist die Anordnung der Vorerbschaft unbedingt mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu verbinden. Der Zugriff des Sozialleistungsempfängers auf den Ertrag kann nämlich durch die Anordnung der Verwaltungsvollstreckung eingeschränkt werden. So kann der Anspruch des mit der Testamentsvollstreckung belasteten Erben auf Naturalleistungen beschränkt und dem Testamentsvollstrecker die Befugnis eingeräumt werden, darüber zu entscheiden, in welcher Form diese konkret erfolgen.

Um Probleme mit dem Sozialleistungsträger zu vermeiden, sollte bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung weniger darauf geachtet werden, den Ertrag möglichst umfassend dem Sozialleistungsträger vorzuenthalten, sondern vielmehr darauf, die Lebensumstände des Sozialleistungsempfängers tatsächlich zu verbessern.

5. Die Wahl des Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckung mit ihrer bevormundenden Wirkung kann dem Sozialleistungsempfänger nur schwer zu vermitteln sein. Dem Erben sollte daher Einfluss bei der Wahl der Person des Testamentsvollstreckers eingeräumt werden; dann kann die mit der Verwaltungsvollstreckung verbundene materielle und persönliche Abhängigkeit von ihm leichter hingenommen werden. Wenn man den die Person des Testamentsvollstreckers mit dem Hartz-IV-Erben abspricht, sollte es keine Probleme geben.

Es werden in der Rechtswissenschaft auch noch weitergehende Modelle diskutiert. Der Erblasser kann die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers sowohl dem Nachlassgericht als auch einer dritten Person, insbesondere einem amtierenden Testamentsvollstrecker, übertragen. Dann könnte es auch zulässig sein, den mit der Testamentsvollstreckung belasteten Erben zu ermächtigen, einen Testamentsvollstrecker auszuwählen. Der Erblasser könnte dann folglich auch anordnen, dass ein ernannter Testamentsvollstrecker auf Antrag des Erben zu entlassen ist. Damit die Testamentsvollstreckung dann aber nicht mangels Amtsinhaber ersatzlos entfällt, muss der Sozialleistungsempfänger im Rahmen eines Bedürftigentestaments verpflichtet werden, einen rechtlich geeigneten Amtsnachfolger vorzuschlagen, den das Nachlassgericht dann ernennen muss (sog. „konstruktives Abberufungsverlangen“). Allerdings kann sich der Sozialleistungsempfänger nicht selbst zum Amtsnachfolger vorschlagen.

6. Zeitliche Begrenzung der Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung

Das Bedürftigentestament muss versuchen, die Belastungen durch die Vorerbschaft sowie die Testamentsvollstreckung auf den Zeitraum des Sozialleistungsbezugs zu beschränken. Dazu werden zwei Konzepte vorgeschlagen:

(1) Die einen suchen die Lösung in einer durch den Wegfall der Hilfsbedürftigkeit auflösend bedingten Vorerbschaft bzw. einer aufschiebend bedingten Vollerbschaft (sog. Bedingungslösung). Das damit verbundene Anwartschaftsrecht ist allerdings bereits zu Zeiten des Bezugs der Sozialleistungen überleitungsfähig, was gegen diese Lösung spricht.

(2) Andere schlagen, um das Entstehen eines Anwartschaftsrechts zu vermeiden, vor, dem Vorerben für den Wegfall der Hilfsbedürftigkeit ein Anfechtungsrecht dadurch zu verschaffen, dass das Motiv der Erbeinsetzung im Testament angegeben wird (sog. Anfechtungslösung). Gegen diesen Vorschlag wird allerdings mit Recht eingewandt, dass eine Testamentsauslegung wohl auch bei dieser Gestaltung zu einer aufschiebend bedingten Vollerbschaft gelangen, das erstrebte Ziel also verfehlt wird.

7. Befreiungslösung

Ein anderer Lösungsansatz besteht darin, nicht die Vollerbschaft des Hartz-IV-Empfängers für den Fall anzuordnen, dass er kein ALG II mehr erhält, sondern „nur“ die Vorerbschaft als „befreite“ Vorerbschaft für diesen erfreulichen Fall anzuordnen.

Allerdings nützt die Stellung eines befreiten Vorerben nichts, wenn nicht auch die angeordnete Testamentsvollstreckung durch dasselbe Ereignis, also das Ende des ALG II-Bezugs endet. Nur so erhält der Erbe die Möglichkeit, als befreiter Vorerbe Substanz und Ertrag für sich zu verbrauchen.

Die Festlegung des Ereignisses, mit dem diese Wirkungen eintreten sollen, bereitet allerdings erhebliche Probleme. Hier kann man sich den Umstand zunutze zu machen, dass der Vorerbe nach dem Wegfall der Sozialleistungen ohnehin einen (neuen) Erbschein als befreiter Vorerbe beantragen muss. Dies gilt übrigens auch bei der Anfechtungs- und der Bedingungslösung. Es bietet sich an, vom Vorerben eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu fordern, dass er für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten tatsächlich weder Sozialhilfe nach den jeweils geltenden Vorschriften des SGB XII noch Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den jeweiligen Vorschriften des SGB II erhalten hat. Die Forderung nach einer derartigen Erklärung im Erbscheinverfahren ist zulässig. Der Nichtbezug von Sozialleistungen innerhalb der letzten 12 Monate seit der Beantragung des Erbscheins stellt schließlich eine negative Tatsache dar, die sich – wie oben bereits dargelegt – ohnehin einem förmlichen Beweis entzieht. Aus diesem Grund gibt sich § 2356 Abs. 2 BGB auch beim Fehlen von Verfügungen von Todes wegen mit einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung zufrieden. Deshalb bietet es sich an, auch den Nichtbezug von Sozialleistungen in dieser Form dem Nachlassgericht gegenüber nachweisen zu lassen. Die Bedingung tritt dann mit dem Zugang dieser Erklärung beim Nachlassgericht ein.

Dies hat den unbestreitbaren Vorzug der Rechtssicherheit für sich, der allen anderen Lösungen mehr oder weniger stark fehlt. Darüber hinaus hat dieser Vorschlag den Vorteil, dass es der Vorerbe selbst in der Hand hat, die nicht befreite Vorerbschaft samt Verwaltungsvollstreckung fortdauern zu lassen, wenn er damit rechnet, demnächst wieder auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, oder mit diesen Beschränkungen gut weiterleben kann. Diesen Vorteil haben weder die Anfechtungs- noch die Bedingungslösung.

 

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